Sprungziele
Seiteninhalt

Startseite

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Baugenehmigung beantragen (Bauantrag)

Nr. 99012008001000

Spezielle Hinweise unserer Behörde

Baugenehmigungspflichtig sind nach der ThürBO vom 13.04.2014 alle Neubauten ab 10m2 umbauten Raum. Im sogenannten "Außenbereich" sind auch Bauwerke bis zu dieser Größe genehmigungspflichtig, soweit sie nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht freigestellt sind.

Bauanträge umfassen Neubauten wie Eigenheime, Mehrfamilienhäuser, Wohn- und Geschäftshäuser, Produktionshalle, Lagerhallen, Garage, Nebengebäude, Gartenhäuser, Bungalows, aber auch kleinere Bauwerke wie Hundezwinger o.ä. die in die genehmigungspflichtige Größe fallen, Anbauten und Erweiterung bestehender Gebäude.

Weiterhin sind Um-/ Ausbauten und Sanierungen, welche die statische Konstruktion beeinflussen, genehmigungspflichtig. Dabei sind Maßnahmen an Außenwänden von Gebäuden jedenfalls immer genehmigungspflichtig.

Seit 1990 ist die Bauordnung des Landes Thüringen – ThürBO- anzuwenden. In ihr sind alle Bestimmungen enthalten, die für ein Bauvorhaben rechtsrelevant sind. Im Laufe eines Prüfverfahrens sind alle zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen durch die Prüfingenieure abzuklären. Dazu sind Träger öffentlicher Belange (TÖB) wie z.B. Denkmalschutzbehörde, Amt für Arbeitsschutz, Straßenbauamt, Naturschutz, Wasserbehörde, Brandschutz etc. zu beteiligen und deren Belange im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.

Baugenehmigung

Baugenehmigungspflichtig sind alle Vorhaben, welche die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und den Abbruch baulicher Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 2 ThürBO zum Ziele haben, es sei denn in den gesetzlichen Vorschriften ist anderes bestimmt (§§ 60, 61, 75,76 ThürBO).

Entsprechend der Bekanntmachung über den Vollzug der Thüringer Bauordnung (ThürBO) und der Bauprüfverordnung (BauprüfVO); Einführung von Formblättern für das bauaufsichtliche Verfahren - Thüringer Staatsanzeiger 2014 S.452- sind Anträge auf Baugenehmigung, Abbruchgenehmigung, Vorbescheid, Genehmigung einer Werbeanlage oder Bauanzeigen im Verfahren nach § 61 ThürBO unter Verwendung der hier bekanntgemachten und eingeführten Vordrucke einzureichen.

Der jeweilige Antrag ist unter Verwendung der Vordrucke (3-fach) beim Landratsamt Hildburghausen, Bauaufsichtsamt - einzureichen. Die Bauplanungsmappen sind in einschlägigen Schreibwarengeschäften, bei dem beauftragten Bauingenieur bzw. Architekten oder gegebenenfalls auch bei der zuständigen Gemeindeverwaltung erhältlich.

Für die Erteilung einer Baugenehmigung sind weiterhin folgende Unterlagen einzureichen:

  • amtlicher Katasterplan (nicht älter als 3 Monate, 1 Original, 2 Kopien) mit bemaßter Einzeichnung des geplanten Bauwerkes auf dem geplanten Baugrundstück
  • Plan-Zeichnungen eines zugelassenen Bauvorlageberechtigten -3-fach
  • statische Berechnung und Standsicherheitsnachweise, Nachweis über die Einhaltung der Wärmeschutzverordnung wenn es sich um ein Bauwerk für den Wohnungsbau handelt
  • Unterschriften der angrenzenden Grundstückseigentümer auf Lageplan und Zeichnungen

Im übrigen sind die für den jeweiligen Antrag erforderlichen Unterlagen entsprechend den spezifischen Bestimmungen der Thüringer Bauvorlageverordnung vom 23.03.2010 (GVBL S.129) geändet durch Verordnung vom 02.12.2015 (GVBL S. 212)

 

Leistungsbeschreibung

Werden Neubauten errichtet, Veränderungen an Bauten vorgenommen oder wird die Nutzung geändert, ist dafür eine Baugenehmigung notwendig, sofern die Vorhaben nicht verfahrensfrei sind. Kleinere Bauvorhaben (wie Ein- und Zweifamilienhäuser und andere vergleichbare Gebäude) können in den Anwendungsbereich des vereinfachten Baugenehmigungsverfahren fallen. Die Baugenehmigung wird schriftlich oder in elektronischer Form erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden. Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.

An wen muss ich mich wenden?

an die unteren Bauaufsichtsbehörden (Bauämter) der Landkreise und kreisfreien Städte

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Verfahrensablauf

Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag die Gemeinde an und beteiligt die betroffenen Fachbehörden, Körperschaften oder anderen Stellen. Werden öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt, werden Eigentümer benachbarter Grundstücke gehört.

Zuständige Stelle

untere Bauaufsichtsbehörden (Bauämter) der Landkreise und kreisfreien Städte

Teaser

Werden Neubauten errichtet, Veränderungen an Bauten vorgenommen oder wird die Nutzung geändert, ist dafür eine Baugenehmigung notwendig, sofern die Vorhaben nicht verfahrensfrei sind.

© 2023 Landkreis Hildburghausen