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Beamtenausbildung im gehobenen nichttechnischen Dienst

Nr. 99065007000000

Der gehobene Dienst in der staatlichen Verwaltung des Freistaats Thüringen

Eine Vielzahl der Aufgaben in der Kommunalverwaltung sowie in der staatlichen allgemeinen Verwaltung wird von Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen. Die in der Ausbildung erworbenen Sach- und Rechtskenntnisse befähigen sie, Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben richtig und sinnvoll anzuwenden. Die während des Studiums erworbenen gründlichen Fachkenntnisse, deren methodische und selbstständige Anwendung bilden die Voraussetzung, sachlich und rechtlich richtige Entscheidungen zu treffen.

Anwärter- und Dienstbezüge, Unterbringung

Der Grundbetrag der Anwärterbezüge beträgt derzeit monatlich ca. 1.000 Euro. Sind Sie verheiratet und/oder haben Sie Kinder, erhalten Sie entsprechende Zuschläge.

Während der fachtheoretischen Ausbildung an der Thüringer Verwaltungsfachhochschule Gotha können Sie im dortigen Wohnheim wohnen und an der Verpflegung teilnehmen. Diese Kosten werden für Beamtenanwärter des Landes durch den Freistaat Thüringen getragen.

Einstellung nach der Ausbildung

Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit der bestandenen Laufbahnprüfung. Ein Anspruch auf Einstellung nach der Ausbildung besteht nicht. Bei einem Abschluss Ihres Studiums mit gutem Erfolg haben Sie aussichtsreiche Chancen, zum Regierungsinspektor beziehungsweise zur Regierungsinspektorin ernannt und damit in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen zu werden.

Ansprechpunkt

Zuständig für die Einstellung der Anwärter sind das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA), die Verwaltungen der Landkreise, der Verwaltungsgemeinschaften oder Gemeinden, wenn diese keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, sowie Zweckverbände und der Kommunale Versorgungsverband.

Das für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der staatlichen und kommunalen Verwaltung zuständige Ministerium kann andere Verwaltungen als Einstellungs- oder Ausbildungsbehörde anerkennen, wenn eine ordnungsgemäße Ausbildung gewährleistet ist.

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