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Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

Nr. 99003009012001
99003002022000

Spezielle Hinweise unserer Behörde

Das Gesundheitsamt des Landkreises erteilt Personen, die im Lebensmittelbereich tätig sind, eine spezielle Belehrung und Bescheinigung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes.

Nähere Informationen zu Kosten und erforderlichen Identitätsbescheinigungen erhalten Sie bei der Terminabsprache.

Leistungsbeschreibung

  • Belehrung gemäß § 43 Abs.1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Personen, die im Lebensmittelbereich tätig sind

Vor erstmaliger Ausübung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich benötigt man eine Belehrung und Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch das zuständige Gesundheitsamt. Dieser Belehrungsbogen ist ein unverbindlicher Vorschlag des RKI an die Landesbehörden.

  • Wer darf die Erstbelehrung durchführen?

Die Erstbelehrung nach IfSG darf nur vom Gesundheitsamt oder durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt durchgeführt werden.

  • Wer darf die Folgebelehrung durchführen?

Die Folgebelehrungen nach IfSG und die Lebensmittelhygiene-Schulungen dürfen Personen durchführen, die eine entsprechende Sachkunde nachweisen können.Das Gesundheitsamt in Hildburghausen stellt für Personen hierzu eine Dienstherrenbelehrung aus.

  • Was wird bei der Belehrung gemacht?

Ziel der Belehrung ist es, ein Bewusstsein für die Problematik der Übertragung von Krankheitserregern durch Lebensmittel zu schaffen. Sie soll den im Lebensmittelbereich Tätigen in die Lage versetzen, Anhaltspunkte für ein Tätigkeitsverbot bei sich selbst festzustellen und entsprechend handeln zu können.

  • Wie lange ist die Belehrung gemäß § 43 Abs.1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gültig?

Eine Erstbelehrung nach IfSG ist ein Leben lang gültig. Allerdings darf die Erstbelehrung nicht länger als 3 Monate vor Aufnahme der betreffenden Tätigkeit absolviert worden sein. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet alle 2 Jahre die Folgebelehrung nach IfSG zu wiederholen und dokumentieren.

  • Folgebelehrung

Infektionsschutzgesetz (IfSG) beim Gesundheitsamt oder einem vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt absolvieren. Diese muss alle 2 Jahre aufgefrischt werden (Folgebelehrung), um nachweisen zu können, dass Mitarbeiter in Lebensmittelunternehmen auf dem neusten Stand des Wissens zum Thema Infektionsschutz sind.

  • Was passiert, wenn man ohne Gesundheitszeugnis arbeitet?

Ohne Gesundheitszeugnis in der Gastronomie zu arbeiten oder keine Formulare zu Hand zu haben, wird mit einem empfindlichen Bußgeld von bis zu 25.000 Euro bestraft. Es kann sogar zu Gefängnisstrafen kommen, da du in der Branche nicht nur die Verantwortung für dich, sondern auch für die Gäste trägst.

Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen Sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden? Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz. Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen. Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. 

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an das Gesundheitsamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Bitte vereinbaren Sie zur Belehrung immer vorab einen Termin

Telefonisch: 03685/ 7818-5316 oder 03685/ 7818-7530

per Mail: Hygiene@lrahbn.thueringen.de

Die Belehrungen finden fortlaufend im Jahr

dienstags: 15.30 Uhr oder

donnerstags: 16.00 Uhr statt

Bitte finden Sie sich 15 Minuten vor Veranstaltungsbeginn im Landratsamt ein. Vor Veranstaltungsbeginn wird eine Überprüfung der persönlichen Daten durchgeführt und die Kosten für die Belehrung müssen beglichen werden.

Dauer der Belehrungen

Die Belehrung dauert circa 30 Minuten.

Voraussetzungen

Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).

Was sollte ich noch wissen?

Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben. Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.

Welche Gebühren fallen an?

gemäß Gebührenordnung, in der jeweils gültigen Fassung

- Erstbelehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) 30,- €

- Nachbelehrung gemäß § 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) 15,- €

- Duplikat ausstellen 8,- €

- Berechtigung zur Nachbelehrung von Personen nach § 43 Abs. 1 und 2 IfSG

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

Teaser

Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung. 

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
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