Bewachungsgewerbe - Erlaubnis beantragen
Nr. 99050004005000Zusatzinformation
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig das Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen wollen, bedarf es einer Erlaubnis nach § 34a GewO durch die untere Gewerbebehörde im Landratsamt Hildburghausen. Die Bewachung erfordert eine aktive, tätige Obhutstätigkeit, nicht die bloße Raumüberlassung.
Teaser
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Zusatzinformation
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die untere Gewerbebehörde im Landratsamt Hildburghausen.
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Welche Unterlagen werden benötigt
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalausweis). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Der Bewachungsunternehmer hat die Wachpersonen der zuständigen Behörde zu melden, die für die jeweilige Niederlassung des Bewachungsunternehmens örtlich zuständig ist.
Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden Auskunft- und Nachschaurechte. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
Für die Durchführung bestimmter Überwachungsaufgaben (z.B. bestimmte Kontrollgänge, Überwachung von Diskotheken, Schutz vor Ladendieben) ist zusätzlich eine Sachkundeprüfung (IHK) erforderlich.
Für andere Tätigkeiten ist lediglich ein Unterrichtungsnachweis (IHK) notwendig.