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Denkmalpflege

Nr. 99033001000000, 99033001017000, 99033002000000, 99033002001000, 99033003000000, 99033003023000, 99033003034000

Gemäß § 13 Thüringer Denkmalschutzgesetz (ThDSchG) vom 14.04.2004 sind bauliche Maßnahmen an einem Denkmal und innerhalb eines denkmalgeschützten Ensembles erlaubnispflichtig.

Einer Erlaubnis bedarf:

  • wer ein Kulturdenkmal oder Teile davon
    a) zerstören, beseitigen oder an einen anderen Ort verbringen,
    b) umgestalten, instandsetzen oder im äußeren Erscheinungsbild verändern
    oder
    c) mit Werbe- oder sonstigen Anlagen versehen will,

  • wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann,

  • wer Erdarbeiten an einer Stelle vornehmen will, von der bekannt ist oder vermutet wird oder den Umständen nach anzunehmen ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden.

Der Erlaubnisantrag ist gemäß § 14 ThDSchG schriftlich mit allen für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Unterlagen bei der Unteren Denkmalschutzbehörde (zuständige Genehmigungsbehörde) im Landratsamt Hildburghausen, Wiesenstraße 18 einzureichen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie.

Leistungsbeschreibung

Mit dem Europäischen Denkmalschutzjahr 1975 hat sich allgemein die Erkenntnis durchgesetzt, dass die Vergangenheit nur dann eine Zukunft haben kann, wenn die gebauten Zeugnisse erhalten werden. Die in der Geschichte gewachsenen Städte und Orte bedeuten für unser Leben und das der nachfolgenden Generationen die Möglichkeiten zu individueller Entfaltung, zur Identifikation. Sie sind ein Stück Heimat.

Die Bewahrung unseres kulturellen Erbes als Teil der Geschichte ist eine Aufgabe des Staates. Dies bedeutet auch, dass er in die Aufgaben des Denkmalschutzes gestaltend eingreift. Der Staat wird seiner Verantwortung durch den Schutz der Denkmale vor unangemessenen Veränderungen, die den historischen Aussagewert zerstören, gerecht. Er gewährt dem Denkmaleigentümer finanzielle Zuwendungen, und berät ihn über die fachgerechte Erhaltung.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für den Denkmalschutz und damit Ansprechpartner für Anträge auf Veränderungen an Denkmalen ist in der Regel die untere Denkmalschutzbehörde. Sie finden diese bei der Verwaltung Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt.

Die fachliche Beurteilung und Beratung sowie die Vergabe von Denkmalfördermitteln des Landes obliegt in Thüringen dem Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie.

Rechtsgrundlage

Formulare

Teaser

Bei Fragen zum Thema Denkmalschutz bzw. zur Förderung der Pfelge von Denkmalen müssen Sich an die zuständige Stelle wenden.

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