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11.04.2019

Die Fahrerlaubnisbehörde gibt bekannt

Sehr geehrte Bürgerinnen, sehr geehrte Bürger,

seit dem 19.03.2019 ist die Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten. Hierin ist eine grundlegende Änderung beinhaltet, welche für Sie sehr wichtig ist.

Gemäß Artikel 1 Satz 1 Ziffer 7a dieser Verordnung wird § 24a Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden ist, ist bis zu dem Zeitpunkt umzutauschen, der sich aus der Anlage 8e ergibt. Nach Ablauf der sich aus Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 8e ergebenden Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit.“

Anlage 8e zur FeV:
(zu § 24a Absatz 2 Satz 1)

Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine

I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des FahrerlaubnisinhabersTag, bis zu dem der Füherschein umgetascht sein muss
Vor 1953 19.01.2033
1953-1958 19.01.2022
1959-1964 19.01.2023
1965-1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025

II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

AusstellungsjahrTag bis zu dem der Führerschein umgetauscht ein muss
1999-2001 19.01.2026
2002-2004 19.01.2027
2005-2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012-18.01.2013 19.01.2033

Begründung:
Die Regelung zum vorgezogenen Führerscheinumtausch soll sicherstellen, dass entsprechend den Vorgaben von Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie 2006/126/EG bis zum 19. Januar 2033 alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine umgetauscht werden. Die neue Anlage 8e enthält die Detailregelung zum vorgezogenen Führerscheinumtausch. Begonnen wird mit den schätzungsweise noch ca. 15 Millionen bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellten (Papier-)Führerscheinen, da diese bislang noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert sind. So soll bis zum 19. Januar 2025 sichergestellt werden, dass dieses weitgehend vollständig ist und insbesondere auch im Rahmen des Europäischen Führerscheinnetzwerkes Informationen über nahezu alle Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis enthält. Der Umtausch wird in dieser 1. Stufe abhängig vom Geburtsjahr des Führerscheininhabers durchgeführt, da das Ausstellungsdatum auf den alten Papierdokumenten häufig nicht mehr erkennbar ist. Die Aufteilung beruht auf Schätzungen zur Altersverteilung. Bei den ca. 28 Millionen ab dem 1. Januar 1999 ausgestellten Kartenführerscheinen wird dann auf das Ausstellungsjahr abgestellt, da dann der Umtausch nach dem Alter der Dokumente erfolgen kann. Bis zum Jahr 2028 sollten möglichst viele Alt-Führerscheine umgetauscht worden sein, da ab diesem Zeitpunkt auch die seit dem Jahr 2013 ausgestellten Führerscheine ihre Gültigkeit verlieren und erneuert werden müssen. Der für den Beginn der Umtauschpflicht gewählte Zeitpunkt berücksichtigt die bei den Fahrerlaubnisbehörden erforderlichen Vorlaufzeiten, um die Voraussetzungen, insbesondere die Kapazitäten für die Bewältigung der zusätzlichen Anträge, zu schaffen. Da die Belastung der Fahrerlaubnisbehörden zum Jahreswechsel bereits enorm ist und sich aus dem Inkrafttreten der 3. EU-Führerscheinrichtlinie der 19. Januar als Bezugsdatum ergeben hat, endet auch die Gültigkeit der Führerscheine jeweils am 19. Januar eines Jahres. Personen mit Geburtsjahrgang vor 1953 sind vom vorgezogenen Umtausch ausgenommen. Damit soll ihnen erspart werden, ihren Führerschein vorzeitig umtauschen zu müssen, obwohl altersbedingt nicht sicher ist, ob sie nach dem Stichtag des 19. Januar 2033 von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen möchten und dafür einen weiter gültigen Führerschein benötigen.


Zur persönlichen Antragstellung in unserer Behörde sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • formblattmäßiger Antrag (wird in der Fahrerlaubnisbehörde bei Beantragung erstellt)
  • biometrisches Passbild (35 x 45 mm)
  • Führerschein

Gebühren: 24,00 Euro, zzgl. 5,00 Euro Direktversand (falls gewünscht)

ACHTUNG: Für die Beantragung eines neuen Führerscheins werden Sie hiermit nochmals auf die o. g. Umtauschfristen hingewiesen und gebeten diese zu beachten, da es in unserer Behörde sonst zu erheblichen Wartezeiten kommen kann. Eine Antragstellung ist 2-4 Wochen vor Ablauf des o. g. Stichtags erforderlich, um die Aushändigung des neuen Führerscheins vor Ablauf der Gültigkeit des Alt-Führerscheins zu gewährleisten. Die Anforderung von Alt-Führerscheindaten seitens unserer Behörde in anderen Fahrerlaubnisbehörden wegen Umzug der Bürger, Gebietsreform etc. wirken sich verzögernd auf die Bestellung, Produktion und Aushändigung des EU-Führerscheins aus.

Ihr Team der Fahrerlaubnisbehörde

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