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Elektronischer Aufenthaltstitel

Nr. 99010006000000

Ausländische Bürgerinnen und Bürger in Deutschland benötigen einen Aufenthaltstitel.

Ab 1. September 2011 wird der elektronische Aufenthaltstitel mit zertifiziertem Chip im Kreditkartenformat eingeführt. Mit Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels werden der bisherige Aufenthaltstitel (Klebeetikett), die Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte und der Ausweisersatz in Papierform abgelöst.

Der elektronische Aufenthaltstitel wird für folgende Aufenthaltstitel ausgestellt:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG
  • Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht EU-Bürger sind
  • Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht EU-Bürger sind
  • Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz
  • Blaue Karte-EU

Auf dem Chip des elektronischen Aufenthaltstitels werden grundsätzlich

  • personenbezogene Daten,
  • biometrische Daten (das Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke) sowie
  • Nebenbestimmungen (Auflagen, z. B. zur Erwerbstätigkeit),

gespeichert.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, auf dem Chip

  • Daten für elektronische Behördendienste (Elektronischer Identitätsnachweis) und
  • Qualifizierte elektronische Signatur

zu speichern. Die Nutzung dieser Online-Ausweisfunktionen kann auf Wunsch ein- beziehungsweise ausgeschaltet werden.

Da auf dem Chip des elektronischen Aufenthaltstitels die Fingerabdrücke gespeichert werden, ist künftig immer die persönliche Vorsprache der antragstellenden Person(en) ab dem 6. Lebensjahr erforderlich.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit für die Beantragung liegt bei den Ausländerbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte).

Welche Unterlagen werden benötigt?

Je nach Aufenthaltszweck werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der elektronische Aufenthaltstitel wird von der Bundesdruckerei in Berlin ausgestellt und an die zuständige Stelle versandt. Dadurch ergeben sich Wartezeiten von ca. 4 bis 6 Wochen.

Beantragen Sie bitte die Verlängerung eines Aufenthaltstitels mindestens 2 Monate vor Ablauf Ihres bisherigen Aufenthaltstitels.
 
Die maximale Gültigkeitsdauer liegt bei 10 Jahren für unbefristete Aufenthaltstitel. Sie ist allerdings an die Passgültigkeit gebunden. Bei befristeten Aufenthaltstiteln wird das Gültigkeitsdatum des Titels genutzt.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren behalten bis längstens 31.08.2021 ihre Gültigkeit.

Es wird keine Umtauschaktion von alten Aufenthaltstiteln in Etikettform in den neuen Elektronischen Aufenthaltstitel geben. Das bedeutet, dass alle bisherigen Aufenthaltstitel bis zum Ablauf der Befristung, bis zur Neuausstellung oder Verlängerung des Reisepasses gültig bleiben. Erst bei der Beantragung der Verlängerung beziehungsweise dem Übertrag des Aufenthaltstitels wird ein Elektronischer Aufenthaltstitel bestellt.

Da die zuständige Stelle den Elektronischen Aufenthaltstitel zwar ausgibt, aber nicht mehr selbst ausstellt, kann der Aufenthaltstitel nicht mehr direkt bei der Vorsprache durch die zuständige Stelle verlängert werden. Diese Regelung gilt auch für Passüberträge.

Unterstützende Institutionen

Teaser

Hier erhalten Sie Informationen zur Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels.

Fachlich freigegeben am

26.05.2011
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