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Fahrerlaubnis für begleitetes Fahren ab 17 beantragen

Nr. 99023001012001

Spezielle Hinweise unserer Behörde


Sie können die Ersterteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ein Jahr früher als sonst üblich, nämlich mit 16,5 Jahren beantragen.

erforderliche Unterlagen:

  • formblattmäßiger Antrag ausgefüllt und unterschrieben (erhältlich bei der Fahrschule Ihrer Wahl, Unterschrift des Antragstellers und, falls noch nicht volljährig, die Unterschrift beider Eltern)
    Hinweis: Bei alleinigem Sorgerecht reicht die Unterschrift eines Elternteils. Es ist jedoch ein Auszug aus dem Sorgeregister bzw. ein Nachweis für das alleinige Sorgerecht vorzulegen. (Gerichtsurteil, Sterbeurkunde in Kopie).
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • 1 biometrisches Passbild Format 35 x 45 mm
  • Sehtestbescheinigung eines Optikers
    Haben Sie den Sehtest nicht bestanden, so müssen Sie eine Bescheinigung über eine augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 1.2 zur Fahrerlaubnisverordnung vorlegen. (Sehtestbescheinigungen bzw. die augenärztlichen Bescheinigungen über die Untersuchung des Sehvermögens dürfen nicht älter als zwei Jahre sein)
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe! Dieser muss mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minunten beinhalten!
  • Stempel der ausbildenden Fahrschule
  • Anlage I: Übersicht der Begleitperson/en (die Zahl der Begleitpersonen ist nicht limitiert)
  • Anlage II: Einverständniserklärung der Begleitperson/en
  • Kopie Personalausweis und Führerschein (Vorder- und Rückseiten!) von jeder Begleitperson

Gebühr: 43,40 € sowie jeweils 13,30 € pro Begleitperson

Zur Antragstellung ist Ihre persönliche Vorsprache erforderlich.

Nach dem die Fahrerlaubnisbehörde dem Antrag zugestimmt hat, können Sie mit der theoretischen und praktischen Ausbildung in der Fahrschule Ihrer Wahl beginnen.

Zusätzlich empfehlen wir die Teilnahme an einer 90-minütigen Vorbereitungsveranstaltung, möglichst etwa einen Monat vor der praktischen Prüfung, zusammen mit der oder den Begleitperson(en). Diese Vorbereitungsveranstaltung macht Sie mit den besonderen Voraussetzungen und Anforderungen des begleiteten Fahrens vertraut.

Was gilt für Begleiter?

Neu ist, dass zukünftig nicht nur Erziehungsberechtigte als Begleitpersonen zugelassen werden. Die Begleitpersonen müssen:

  • das 30. Lebensjahr vollendet haben
  • seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen eine Fahrerlaubnis der Klassen B bzw. 3 besitzen und
  • mit nicht mehr als 1 Punkt im Verkehrszentralregister belastet sein

Voraussetzungen für die Teilnahme ist neben Ihrem Einverständnis das Einverständnis der Erziehungsberechtigten. Weiterhin müssen Sie der Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten zum Zwecke der wissenschaftlichen Begleitung zustimmen.

Als Begleitperson haben Sie keine Ausbildungsfunktion.

Leistungsbeschreibung

Jugendliche dürfen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr nach Ausbildung in einer Fahrschule und erfolgreicher theoretischer und praktischer Führerscheinprüfung einen PKW in Begleitung eines Erwachsenen führen. Nach bestandener Führerscheinprüfung erhalten die BF 17-Teilnehmer eine Prüfungsbescheinigung. Sie dürfen dann bis zum 18. Geburtstag nur in Begleitung einer hierfür ausdrücklich zugelassenen Person fahren. Der Begleiter muss Inhaber eines Führerscheins (fünf Jahre im Besitz) und mindestens 30 Jahre alt sein. Er darf maximal 1 Punkt in Flensburg haben und muss als Begleiter in der Prüfungsbescheinigung eingetragen sein.

Mit Vollendung des 17. Lebensjahres wird nach bestandener Führerscheinprüfung die Prüfungsbescheinigung ausgehändigt, die nur im Inland gültig ist und als Nachweis des Führerscheins gilt. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres darf ein PKW nur in Begleitung der eingetragenen Begleitperson geführt werden. Anschließend wird der Führerschein zugesandt oder ausgehändigt.

Für begleitetes Fahren ab 17 muss ein Antrag bei der Führerscheinbehörde gestellt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich zur Antragstellung an die Führerscheinbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt Ihres Hauptwohnsitzes.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass (bei Vorlage Reisepass, diesen mit einer aktuellen Meldebescheinigung vom für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt (Meldebescheinigung darf bei Antragstellung grundsätzlich nicht älter als 3 Monate sein)
  • Lichtbild, 45 x 35 mm im Hochformat und ohne Rand (sog. biometrisches Passbild) - Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen; Informationen und Beispiele finden Sie in der Foto-Mustertafel (Bundesdruckerei)
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe. Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe gelten unbefristet bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis als entsprechender Nachweis.
  • Sehtestbescheinigung vom Optiker oder Zeugnis/Gutachten eines Augenarztes (darf bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein)
  • schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen (spezielle Antragsformulare haben insbesondere die Fahrschulen)
  • wenn Erziehungsberechtigte oder Begleitpersonen bei der Antragstellung nicht anwesend sind, sind Personalausweis- und Führerscheinkopien erforderlich
  • bei alleinigem Sorgerecht ist ein Nachweis vorzulegen (Negativbescheinigung Jugendamt, Urteil o.Ä.)

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Führt ein BF 17-Teilnehmer ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person, ist die Fahrerlaubnis zu widerrufen. Dazu kommt ein Bußgeld, ein Punkt im Fahreignungsregister, die Verlängerung der Probezeit und die Anordnung eines Aufbauseminars.

Teaser

Jugendliche dürfen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr nach Ausbildung in einer Fahrschule und bestandener Führerscheinprüfung einen PKW in Begleitung eines Erwachsenen führen. Dafür muss ein Antrag bei der Führerscheinbehörde gestellt werden.

Voraussetzungen

für Bewerber:

  • Mindestalter 17 Jahre für die Ausstellung der Fahrerlaubnis (die Ausbildung kann ab 16 ½ Jahre in der Fahrschule begonnen werden)
  • ordentlicher Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
  • Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
  • Abschluss der Ausbildung zum Führen von Kraftfahrzeugen
  • erfolgreiches Ablegen der Fahrerlaubnisprüfung
  • Kenntnis von Erster Hilfe

für Begleitpersonen:

  • Vollendung des 30. Lebensjahres
  • Besitz der Fahrerlaubnisklasse B seit mindestens fünf Jahren
  • zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als ein Punkt im Fahreignungsregister (vorher: Verkehrszentralregister)

Die theoretische Prüfung darf frühestens drei Monate und die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Vollendung des 17. Lebensjahres durchgeführt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Antragstellung ist frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres zulässig.

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