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Fleischgewinnung/Schlachtung: Erlaubnis

Nr. 99110039000000

Das Schlachten von als Haustieren gehaltenen Nutztieren bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis. Ausnahmen bestehen nur für Hausschlachtungen .

Personen, die Tiere schlachten, müssen über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Frist

Gewerbliche Schlachtungen, die regelmäßig stattfinden und der Behörde bekannt sind, bedürfen keiner gesonderte Anmeldung. 

Außerplanmäßige gewerbliche Schlachtungen und Hausschlachtungen für den ausschließlich eigenen, privaten häuslichen Bedarf sind rechtzeitig (es sollten mindestens 2 Werktage sein) vor der geplanten Schlachtung der zuständigen Behörde bekannt zu geben.

Notschlachtungen sind hiervon separat zu betrachten, in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Behörde einzubinden.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Gewerbliche Schlachtungen dürfen (seit 1.1.2010) nur in hierfür behördlich zugelassenen Betrieben durchgeführt werden. Betriebe, die noch keine Zulassung haben, können diese auf Antrag erlangen.

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