Fleischverarbeitung: Zulassung
Nr. 99118003000000Für den Betrieb eines Fleischverarbeitungsunternehmens benötigen Sie eine behördliche Zulassung.
Voraussetzungen
- Die gesetzlichen Bestimmungen über die Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie über Tiergesundheit und Tierschutz sind erfüllt.
- Es liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensmittelunternehmer die erforderliche Zuverlässigkeit für die Führung des Betriebes nicht besitzt.
Die Zulassung erfolgt auf Antrag nach mindestens einer behördlichen Vor-Ort-Kontrolle. Sie kann befristet und mit Auflagen erteilt werden. Mit der Zulassung erhält Ihre Betriebsstätte eine Zulassungsnummer, die öffentlich bekannt gemacht wird.
Keine Zulassung benötigen Einzelhandelsunternehmen, wie beispielsweise handwerkliche Fleischereien ohne Schlachtung oder Gaststätten, die nicht mehr als ein Drittel ihrer Produkte tierischen Ursprungs an andere lokale (d.h. nicht weiter als 100 km entfernt gelegene) Einzelhandelsunternehmen abgeben.
Ansprechpunkt
Grundsätzlich ist in Thüringen das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz Zulassungsbehörde.
Davon weichen folgende Betriebe ab:
- weniger als 5 Tonnen Fleischzerlegung wöchentlich
- weniger als 7,5 Tonnen Herstellung von Fleischerzeugnissen, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen wöchentlich
- bis 400 Kilogramm Wildbearbeitung
- bis 500 Essen täglich in Großküchen
- bis 7,5 Tonnen/Woche Lebensmittel tierischen Ursprungs im Großhandel
Wenden Sie sich in diesen Fällen bitte an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind
- ein Betriebsspiegel,
-
ein Entwurf eines maßstabgetreuen Betriebsplanes, aus dem
- der Material- und Personalfluss sowie
-
die Aufstellung der Maschinen ersichtlich sind
(im Falle handwerklich strukturierter Betriebe: Unterlagen, aus denen die in den jeweiligen Räumen vorgesehene Tätigkeit ersichtlich ist) und
- Nachweise über die Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers
beizufügen.
Kosten
Je nach Verwaltungsaufwand fallen nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit zwischen 120,00 und 900,00 Euro Gebühren an.
Frist
Die Zulassung muss ausreichend lange (möglichst drei Monate) vor Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden, da die Tätigkeit nicht ohne die erteilte Zulassung aufgenommen werden darf.
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 1 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1-3 Verordnung (EG) Nr. 852/2004
- Art. 15 Abs. 5 Verordnung (EU) 2017/625
- Artikel 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
- § 9 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
- Thüringer Lebensmittelzuständigkeitenverordnung (ThürLÜZVO)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (ThürVwKostOMASGFF)
Formulare
Der Antrag kann formlos gestellt werden, er kann jedoch ohne die oben aufgeführten Anlagen nicht abschließend bearbeitet werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Auch andere Tätigkeiten als die Verarbeitung von Fleisch, die einen Umgang mit Lebensmitteln tierischer Herkunft erfordern, wie beispielsweise Käseherstellung oder Großhandel mit Lebensmitteln tierischer Herkunft, sind grundsätzlich zulassungspflichtig.