Sprungziele
Seiteninhalt

Startseite

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Gaststättenbetrieb, Anzeige

Nr. 99025002000000, 99025002005000

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine Gaststätte betreiben möchten, benötigen Sie eine Gewerbeanmeldung. Da das Gaststättengewerbe als besonders überwachungsbedürftiges Gewerbe gilt, sind weitere Unterlagen zur Beurteilung der Zuverlässigkeit einzureichen (gem. § 2 ThürGastG).

Spezielle Hinweise unserer Behörde

Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat der unteren Gewerbehörde spätestens 4 Wochen vor Beginn der selbständigen Tätigkeit folgende Unterlagen vorzulegen:

 

  • Gewerbeanmeldung mit Formblatt GewA 1
  • Angaben zu Speisen und Getränke, die verabreicht werden sollen
  • behördliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 15 Abs. 5 GewO
  • Auskunft aus dem Insolvenz- und Schuldnerregister
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

 Diese Unterlagen dürfen nicht älter als 3 Monate sein.

Hinweis: Können diese Nachweise nicht erbracht werden, weil der Anzeigende nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemeldet ist, hat er Nachweise seines Wohnsitzlandes mit Übersetzung in deutscher Sprache der unteren Gewerbebehörde vorzulegen.

Diese Nachweise haben zu enthalten:

  1. dass keine Gewerbeuntersagung, auch nicht vorübergehend für die Tätigkeit als Gastwirt vorliegt,
  2. dass keine Konkursverfahren, Insolvenz udgl. Vorliegen
  3. dass keine Vorstrafen vorhanden sind

Gewerbeanzeige Gebühr: 25,00 Euro
Zuverlässigkeitsprüfung: 40,00 Euro

An wen muss ich mich wenden?

Das Gewerbeamt des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der großenkreisangehörigen Stadt, in dessen bzw. deren Zuständigkeitsbereich Sie die Gaststätte betreiben wollen. Dort erhalten Sie sämtliche Unterlagen und weitere Auskünfte.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (bei Wohnsitzgemeinde beantragen)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei Wohnsitz- bzw. Betriebssitzgemeinde beantragen)
  • auf Verlangen der zuständigen Stelle: steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister

Welche Gebühren fallen an?

Neben den Gebühren für die Gewerbeanmeldung sind Gebühren für die Auszüge aus dem Bundeszentral- sowie dem Gewerbezentralregister zu zahlen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, muss dies bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Eröffnung des Betriebs anzeigen. Zudem sind der Behörde zwei Wochen vorher die Art der vorgesehenen Speisen und Getränke anzuzeigen.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Teaser

Den Betrieb einer Gaststätte müssen Sie bei der zuständigen Behörde anzeigen.

© 2024 Landkreis Hildburghausen