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Gaststättenbetrieb, Vergnügungsstätte Sperrzeit - Ausnahmegenehmigung

Nr. 99025004000000

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie zu einer öffentlichen Veranstaltung speisen und/oder Getränke abgeben und die Sperrzeit dieser Veranstaltung oder einer sonstigen unter § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ThürGastG aufgeführten gewerberechtlichen Tätigkeit verlängern oder verkürzen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Für weitere Informationen klicken Sie hier.

An wen muss ich mich wenden?

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die untere Gewerbebehörde im Landratsamt Hildburghausen.

Sachbearbeiter/in

Orte

Frau Hartung

03685 445 332

Stadt Heldburg + alle Ortsteile

Stadt Hildburghausen + alle Ortsteile

Stadt Römhild + alle Ortsteile

Gemeinde Straufhain + alle Ortsteile

Herr Müller

03685 445 331

- Bewachungsgewerbe

Stadt Themar

VG-Feldstein:

Beinerstadt, Dingsleben, St. Bernhard, Ehrenberg, Grimmelshausen, Reurieth, Siegritz, Trostadt, Henfstädt, Wachenbrunn

Gemeinde Auengrund + alle Ortsteile

Gemeinde Brünn

Stadt Eisfeld + alle Ortsteile

Gemeinde Masserberg + alle Ortsteile

Gemeinde Schleusegrund + alle Ortsteile

Gemeinde Veilsdorf + alle Ortsteile

Frau Roßteutscher

03685 445 335

- Schornsteinfegerrecht

VG Feldstein:

Ahlstädt, Kloster Veßra, Neuhof, Bischofrod, Keulrod, Lengfeld, Eichenberg, Grub, Tachbach, Marisfeld, Oberstadt, Schmeheim

Stadt Schleusingen + alle Ortsteile

Spezielle Hinweise unserer Behörde

Sperrzeiten nach § 5 Thüringer Gaststättengesetz

Beginn der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften anlässlich oder auf

  • Vergnügungsplätze, Musikaufführungen, Betriebe und Veranstaltungen im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel – 22.00 Uhr
  • Theater- oder Filmvorführungen im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel – 24.00 Uhr
  • Biergärten, Wirtschaftsgärten, sonstige Gaststätten im Freien und in Festzelten und freiem Himmel um 01.00 Uhr

Die Sperrzeit endet um 06.00 Uhr
Änderungen der gesetzlich vorgeschriebenen Sperrzeiten für Gaststättenbetriebe können aufgrund eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse mit entsprechendem Antrag verkürzt oder verlängert werden. Die Anwendung der gesetzlichen Bestimmung ist auch auf Vereine anzuwenden.

Gebührenrahmen: 30,00 bis 500,00 Euro

Frist

Eine Frist ist gesetzlich nicht vorgegeben. Es ist jedoch ratsam, frühzeitig eine Sperrzeitverkürzung zu beantragen.

Rechtsgrundlage(n)

Teaser

Eine Verkürzung der Sperrzeit für Ihren Betrieb müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich sowohl für Sperrzeitverkürzungen im Einzelfall als auch für eine generelle Sperrzeitverkürzung an die jeweils zuständige Gewerbebehörde.

Formulare

Die Sperrzeitverkürzung kann nur auf Antrag vorgenommen werden. Dieser kann formlos erfolgen. Gegebenenfalls liegt in Ihrer Gemeinde auch ein Antragsformular aus oder steht im Internet zum Download bereit.

Kosten

Gebühren werden nach der Gebührenverordnung des Landes erhoben.

Volltext

Eine Sperrzeit für Gaststätten gibt es in Thüringen nicht. Eine Sperrzeit gilt nur für folgende Veranstaltungen:

  • Vergnügungsplätze, Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung, Schaustellungen, unterhaltende Vorstellungen sowie Musikaufführungen und sonstige, nicht unter den Nummern 2 oder 3 genannte Lustbarkeiten, Betriebe und Veranstaltungen im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel ab 22.00 Uhr,
  • Theater- oder Filmvorführungen im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel ab 24.00 Uhr,
  • Biergärten, Wirtschaftsgärten und von der Nutzung für den Betrieb von Gaststätten mitumfasste Freiflächen sowie sonstige Gaststätten im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel ab 1.00 Uhr.

Die Sperrzeit endet für die genannten Veranstaltungen um 6.00 Uhr.

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Für einzelne Betriebe kann die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden; in diesem Fall können zudem Auflagen erteilt werden.  

Erforderliche Unterlagen

Es wird empfohlen, eine kurze schriftliche Begründung abzugeben, warum Sie eine Sperrzeitverkürzung beantragen. Diese reichen Sie zusammen mit dem Antrag auf Sperrzeitverkürzung ein.

Urheber

© 2025 Landkreis Hildburghausen