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Gaststättenbetrieb, Vergnügungsstätte Sperrzeit - Ausnahmegenehmigung

Nr. 99025004000000

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie zu einer öffentlichen Veranstaltung speisen und/oder Getränke abgeben und die Sperrzeit dieser Veranstaltung oder einer sonstigen unter § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ThürGastG aufgeführten gewerberechtlichen Tätigkeit verlängern oder verkürzen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Für weitere Informationen klicken Sie hier.

An wen muss ich mich wenden?

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die untere Gewerbebehörde im Landratsamt Hildburghausen.

Sachbearbeiter/in

Orte

Frau Hartung

03685 445 332

Stadt Heldburg + alle Ortsteile

Stadt Hildburghausen + alle Ortsteile

Stadt Römhild + alle Ortsteile

Gemeinde Straufhain + alle Ortsteile

Herr Müller

03685 445 331

- Bewachungsgewerbe

Stadt Themar

VG-Feldstein:

Beinerstadt, Dingsleben, St. Bernhard, Ehrenberg, Grimmelshausen, Reurieth, Siegritz, Trostadt, Henfstädt, Wachenbrunn

Gemeinde Auengrund + alle Ortsteile

Gemeinde Brünn

Stadt Eisfeld + alle Ortsteile

Gemeinde Masserberg + alle Ortsteile

Gemeinde Schleusegrund + alle Ortsteile

Gemeinde Veilsdorf + alle Ortsteile

Frau Roßteutscher

03685 445 335

- Schornsteinfegerrecht

VG Feldstein:

Ahlstädt, Kloster Veßra, Neuhof, Bischofrod, Keulrod, Lengfeld, Eichenberg, Grub, Tachbach, Marisfeld, Oberstadt, Schmeheim

Stadt Schleusingen + alle Ortsteile

Spezielle Hinweise unserer Behörde

Sperrzeiten nach § 5 Thüringer Gaststättengesetz

Beginn der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften anlässlich oder auf

  • Vergnügungsplätze, Musikaufführungen, Betriebe und Veranstaltungen im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel – 22.00 Uhr
  • Theater- oder Filmvorführungen im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel – 24.00 Uhr
  • Biergärten, Wirtschaftsgärten, sonstige Gaststätten im Freien und in Festzelten und freiem Himmel um 01.00 Uhr

Die Sperrzeit endet um 06.00 Uhr
Änderungen der gesetzlich vorgeschriebenen Sperrzeiten für Gaststättenbetriebe können aufgrund eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse mit entsprechendem Antrag verkürzt oder verlängert werden. Die Anwendung der gesetzlichen Bestimmung ist auch auf Vereine anzuwenden.

Gebührenrahmen: 30,00 bis 500,00 Euro

Frist

Eine Frist ist gesetzlich nicht vorgegeben. Es ist jedoch ratsam, frühzeitig eine Sperrzeitverkürzung zu beantragen.

Rechtsgrundlage(n)

Teaser

Eine Verkürzung der Sperrzeit für Ihren Betrieb müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.

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