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Sozialhilfe beantragen

Nr. 99107009000000, 99107009017000
Grusi

Grundsicherung - Spezielle Hinweise unserer Behörde

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Einkommen und Vermögen  bzw. aus Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.


Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung handelt es sich um die Gewährung von Sozialhilfe nach dem 4. Kapitel SGB XII.

Eine Grundsicherung durch das Landratsamt Hildburghausen können Personen erhalten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Hildburghausen haben.

Die Leistung steht Personen zu, die mit ihrem Alter oberhalb der Altersgrenze für die Regelaltersrente liegen. Seit dem Jahr 2012 wird diese Grenze schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben § 41 Abs. 2 SGB XII.

Sie steht auch bedürftigen Erwachsenen ab dem 18. Lebensjahr zu, die vollständig dauerhaft erwerbsgemindert sind. Von einer vollen dauerhaften Erwerbsminderung spricht man, wenn wegen Krankheit oder Behinderung das Arbeitsvermögen unter 3 Stunden am Tag liegt und es unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben wird.

Unterkunftsrichtlinie

Der Kreistag des Landkreises Hildburghausen hat in seiner Kreistagssitzung am 06.03.2019 die Neufassung der Unterkunftsrichtlinie für die Leistungen im Rahmen von SGB II und SGB XII beschlossen.
Sie tritt ab 01.04.2019 in Kraft. Sie definiert für den hiesigen Landkreis den Begriff der Angemessenheit der übernahmefähigen Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildburghausen,
wenn und soweit ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII oder SGB II besteht.
Die Neufassung basiert auf einem neu erstellten schlüssigen Konzept, welches von einer professionellen Fachfirma auf der Grundlage des vom Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 22.09.2009 entwickelten
Anforderungs- und Prüfungsschemas erstellt wurde.

Zur Unterkunftsrichtlinie

Erstausstattungsrichtlinie

Der Kreistag des Landkreises Hildburghausen hat in seiner Kreistagssitzung am 06.03.2019 die Neufassung der Verwaltungsvorschrift zur Gewährleistung von einmaligen Bedarfen
zur Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt im Rahmen der Leistungen nach SGB II und SGB XII beschlossen.
Sie tritt sofort in Kraft. Zur Erstausstattungsrichtlinie 

Die Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Ein separates Antragsformular befindet sich unter Dokumente.


Keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben….

  • Personen, bei denen das Einkommen von Unterhaltspflichtigen (z.B. Kind) jährlich über einen Betrag von 100000,00 € liegt.
  • Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
  • Personen, deren Vermögen über der Vermögensfreigrenze von 5000,00 € (hier: jede volljährige Person) liegt.
  • ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

Leistungen nach dem 4.Kapitel SGB XII werden nur auf Antrag erbracht.

Datenschutz:

In diesem Merkblatt werden die Informationen gem. Artikel 13 DS-GVO und Artikel 14 DS-GVO zur Verfügung gestellt.

Bei Antragseingängen werden diese dem Antragsteller ausgehändigt, sowie bei telefonischen Anfragen auf die Informationspflicht bezüglich der Datenschutzrichtlinie welche jedem Bürger über die Internetseite des Landkreises Hildburghausen zugänglich ist.

Für Fragen stehen Ihnen die Kollegen gerne  zur Verfügung.

Hinweise zum Datenschutz

 

Leistungsbeschreibung

Über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können Sie finanzielle Unterstützung erhalten. Diese unterstützt Sie dabei, Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren und deckt das sozio-kulturelle Existenzminimum ab. Sie ist eine Leistung der Sozialhilfe und erfüllt die gleiche Funktion wie die Hilfe zum Lebensunterhalt, jedoch für einen speziellen Personenkreis.
Sie können die Grundsicherung erhalten, wenn Sie die Altersgrenze1(diese Grenze liegt zwischen 66 - 67 Jahren) erreicht haben oder wenn Sie über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Zudem können Sie die Leistungen auch für den Zeitraum erhalten, in dem Sie

  • in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen, oder
  • in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das Sie ein Budget für Ausbildung erhalten.

Zudem muss die leistungsnachsuchende Person hilfebedürftig sein und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

Der Umfang der Grundsicherung richtet sich nach Ihrem individuellen Bedarf und Ihrem vorhandenen Einkommen und Vermögen. Eine Leistungsgewährung setzt Bedürftigkeit voraus. Die Grundsicherung deckt grundsätzlich verschiedene Bedarfe ab, dazu zählen:

  • der maßgebende Regelbedarf
  • Bedarfe für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind
  • zusätzliche Bedarfe, wie zum Beispiel
  • Mehrbedarfe bei:
    • Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit
      Merkzeichen G, oder
    • Krankheit, wenn aus medizinischen Gründen eine
      besondere Ernährung erforderlich ist
    • Schwangerschaft
  • Einmalige Bedarfe in Sondersituationen (zum Beispiel
    Erstausstattungen für die Wohnung)
  • Bedarfe für eine Kranken-/Pflegeversicherung

Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Fristtyp: Geltungsdauer
Dauer: bis 12 Monate
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):


Sie können Leistungen ab dem ersten des Monats erhalten, in dem Sie Ihren Antrag gestellt haben.
Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, die Prüfung Ihres Antrags aber zeitaufwändig ist, können Sie auch eine vorläufige Bewilligung für sechs Monate erhalten.
Über die Erbringung von Geldleistungen ist hingegen vorläufig zu entscheiden, wenn feststeht, dass eine Person dem personalen Anwendungsbereich des 4. Kapitels des SGB XII unterfällt und

  1. zur Feststellung der weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder
  2. ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. 

Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist für die Weitergewährung der Grundsicherungsleistungen zwar kein neuer Antrag erforderlich, jedoch wird das Einkommen und Vermögen vor jeder Weiterbewilligung erneut geprüft.

Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen. Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft. Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie zum Beispiel eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.

Rechtsgrundlage

Verfahrensablauf

  • Sie stellen den Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei Ihrem örtlichen oder überörtlichen Sozialhilfeträger (Sozialamt) oder über das Online-Portal.
  • Sie reichen die vom Sozialhilfeträger angeforderten Nachweise ein. Eine Auflistung der einzureichenden Nachweise finden Sie in der Beantragung der Leistung.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und errechnet Ihre Bedarfe und zustehende Leistungen.
  • Wenn Sie einen Antrag wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung gestellt haben, werden entsprechende Nachweise geprüft oder von Ihrem Träger der Rentenversicherung eingeholt.
  • Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit. Dazu erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid von Ihrer zuständigen Behörde.
  • Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
  • In beiden Fällen enthält der Bescheid die Gründe der Entscheidung. Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen (Rechtsbehelfsbelehrung). Dabei ist eine Angabe zur
    Frist enthalten, innerhalb der Sie Widerspruch erheben können.
  • Der Bewilligungsbescheid enthält die Höhe der zu zahlenden Leistung und den Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum werden Ihnen die Ihnen zustehenden Leistungen durch den zuständigen Träger in der Regel am Monatsanfang zur Verfügung gestellt.

Voraussetzungen

Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland

  • Ihr Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um Ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können.
  • Sie haben die Altersgrenze (66 67 Jahre) erreicht oder sind über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert,
  • oder durchlaufen in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ausgefüllter Antrag
  • Einkommens-/Vermögensnachweise
  • Mietvertrag/aktuelle Mietänderungsschreiben/aktuelle Neben- und Heizkostenabrechnungen
  • Belege über laufende Ausgaben
  • Falls vorhanden: Schwerbehindertenausweis
  • Falls vorhanden, bei Antragstellung wegen voller Erwerbsminderung: Rechtsgutachten/Bescheid des Rententrägers oder der Rentenversicherung über eine dauerhafte, volle Erwerbsminderung
  • Falls vorhanden: Rentenerstbescheid
  • Gegebenenfalls weitere Unterlagen

Welche Gebühren fallen an?

Kostenart: kostenlos

Rechtsbehelf

Widerspruch, Anfechtungs- und Leistungsklage:
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt folgende Hinweise:


Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nachrangig gewährt. Das bedeutet, Leistungsberechtigte sind verpflichtet, sich selbst zu helfen und andere Sozialleistungen (zum BeispielRenten, Wohngeld) oder Ansprüche gegen Dritte (zum Beispiel Unterhaltsleistungen) vorrangig in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung ihrer Hilfebedürftigkeit führt.

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