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Immissionsschutz (Immissionen/ Emissionen)

Nr. 99063017000000

Spezielle Hinweise unserer Behörde

Die Untere Immissionsschutzbehörde (UIB) des Landratsamtes Hildburghausen erfüllt im Landkreis die Aufgaben entsprechend der Thüringer Zuständigkeitsverordnung auf dem Gebiet des Immissionsschutzes.
Unsere Arbeitsgrundlagen sind das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie 13 der inzwischen 38 Bundesimmissionsschutzverordnungen, die für ein breit gefächertes Anlagenspektrum, wie z. B. Kleinfeuerungsanlagen, Chemische Reinigungsanlagen, Tankstellen etc., den Stand der Technik festschreiben.

Ziel und Zweck des Immissionsschutzes ist es, Menschen, Tiere, Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen (§ 1 BImSChG).

Laut Zuständigkeitsverordnung ist die Untere Immissionsschutzbehörde für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, lt. § 22 BImSchG zuständig. Dies sind alle Anlagen, die nicht im Anhang zur 4. BImSchV aufgeführt sind und somit keiner Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz, jedoch ggf. einer Genehmigung nach Baurecht bedürfen.

Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen,

  • die durch einen und/oder mehrere Emissionsquellen verursacht werden können,
  • die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Immissionen sind auf Mensch, Tier und Pflanzen, etc. einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

Emissionen sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

Das Arbeitsgebiet der Unteren Immissionsschutzbehörde umfasst demzufolge das Prüfen von Immissionen, die von Anlagen (§ 3 Abs. 5 BImSchG) ausgehen. Unter Anlagen sind u.a. Betriebsstätten, Maschinen und Geräte zu verstehen, von denen Immissionen, wie Lärm, Staub oder Gerüche ausgehen. Selbige bedürfen meist eines baurechtlichen Genehmigungsverfahrens, in dem die UIB als Träger öffentlicher Belange (TöB) fungiert.

Zu unseren Aufgaben als TöB gehören, neben der Bearbeitung von Widersprüchen, Zuarbeiten für verwaltungsgerichtliche Verfahren, vor allem die Bewertung und Beurteilung von

  • Baugenehmigungsverfahren
  • Bauleitplänen (wie z. B. Ergänzungs- und Abrundungssatzungen, Vorhabens- und Erschließung- sowie Bebauungspläne)
  • Planfeststellungsverfahren,
  • Raumordnungsverfahren
  • Wirtschaftsförderungsanträgen,
  • gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren und Sperrzeitverkürzungen,
  • Umweltunbedenklichkeitsbescheinigungen,
  • Förderung Öko – Audit und Flurneuordnungsverfahren.

Hierzu wird lt. Aktenlage und / oder in den Gesprächen mit den Antragstellern Konfliktpunkte erörtert, um zu ermitteln, ob die immissionsmindernden Maßnahmen direkt am Emittenten, am Übertragungsweg oder am Immissionseinwirkungsbereich angeordnet werden müssen.

  • Sollten Sie erheblichen Belästigungen durch Immissionen ausgesetzt sein, stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zwecks Klärung zur Verfügung. Im Beschwerdefall sind Angaben zu Art und Ausmaß der Belästigung sowie Ort, Zeitpunkt und Häufigkeit wichtig, um sich ein Bild über die Situation zu machen. Hierbei prüfen wir die Berechtigung der Beschwerde, d. h. ob schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen, was ggf. zum Erlass einer kostenpflichtigen Anordnung führen kann.
  • Planen Sie privat oder gewerblich ein Bauvorhaben, das entweder selbst immissionsrelevant ist oder im Einwirkungsbereich einer immissionsrelevanten Anlage errichtet werden soll, wenden Sie sich bitte für ein beratendes Gespräch an uns.
    Denn ein Gespräch in der Bauplanungsphase (z. B. zur Standortfrage, zur baulichen Ausführung, etc.) hilft späteren Ärger oder finanziellen Mehraufwand zu vermeiden.
  • Schüler, Studenten und Referendare nutzen unsere Behörde als Ansprechpartner für Informationen und Literatur, wenn sie Projekte oder Seminararbeiten auf dem Gebiet des Umweltschutzes ausarbeiten. 
  • Außerdem durchlaufen Referendare, Anwärter des mittleren oder gehobenen Dienstes, im Rahmen ihrer Ausbildung den Bereich des Immissionsschutzes, um einen Einblick in dieses spezielle Rechtsgebiet mit allumfassenden fachspezifischen Kenntnissen zu bekommen. 



    Bundes-Immissionsschutzgesetz
    Bundes-Immissionsschutzgesetz

 

 

 

 

 

 

 


 

Den „Stand der Technik“, wie es das BImSchG fordert, harmonisch mit den Zielen des Umweltschutzes in Einklang zu bringen, verlangt eine gute Zusammenarbeit mit den Städten und Gemeinden sowie den Antragestellern und allen Bürgern unseres Landkreises.

Nicht selten moniert der eine oder andere über umzusetzende immissionsmindernde Maßnahmen, da die Einstellung zum Finanzbudget, die Einsicht zum Umweltschutz „vernebelt“.

Dabei erfordert die Vermeidung und Minimierung von Immissionen zum Schutze unseres Lebensgutes „Umwelt“ sowie dem Rücksichtnahmegebot beim Nachbarschaftsschutze nicht immer einen tiefen Griff in den Geldbeutel bzw. einen tiefen Einschnitt des Finanzbudgets, sondern überwiegend innovative Planungen und das Verständnis zur Sache an sich.

Werfen Sie einen Blick auf die aktuellen Luftmessdaten der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie TLUG Jena www.tlug-jena.de, die belegen, dass unser Landkreis „gute bis sehr gute“ Werte aufweist.

Gleichwohl möchten wir hervorheben, dass unser Landkreis Hildburghausen durch die ermittelten Luftwerte der TLUG Jena in keinem Smog- (38. BImSchV) und keinem Untersuchungsgebiet (§ 44 BImSchG) liegt.
Luftreinhalte- und Aktionspläne sind ebenfalls nicht (§ 40 BImSchG) aufzustellen.
www.thueringen.de

Die Anwendung des Standes der Technik und den damit verbundenen Synergieeffekte kommen stets der weiteren Entwicklung unsers Landkreises Hildburghausen zugute.

Denn der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtung oder Betriebweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen (...) oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemeinen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt.

Nicht umsonst können wir auf Staatlich anerkannte Ort mit Heilquellenkurbetrieb in Bad Colberg und heilklimatischer Kurort mit Gesundheits- und Kureinrichtung in Masserberg verweisen.

Leistungsbeschreibung

Unter dem Begriff Immissionsschutz wird die Gesamtheit aller Bestrebungen zusammengefasst, die Immissionen auf ein für Mensch und Umwelt langfristig verträgliches Maß zu begrenzen. Hauptinstrument des Immissionsschutzes in Deutschland ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).

Für den Immissionsschutz sind Emissionen und Immissionen im Allgemeinen

  • Luftverunreinigungen,
  • Geräusche (Lärm),
  • Erschütterungen
  • Licht,
  • Wärme,
  • Strahlen,

die von Anlagen, dem Verkehr und anderen vom Menschen direkt verursachten Tätigkeiten ausgehen. Immissionen wirken auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Atmosphäre, Boden, Wasser sowie Kultur- oder sonstige Sachgüter ein. Neben Emissionen menschlichen Ursprungs gibt es auch Emissionen aus natürlichen Quellen wie z. B. Vulkane, Sümpfe, Vegetation.

Beschwerdeverfahren:

Sie können sich telefonisch oder schriftlich bei einer der u. g. Stellen beschweren. Der Eingang der Beschwerde wird durch die Behörde im Regelfall bestätigt. Ist die Behörde selbst nicht für diesen Betrieb zuständig, teilt sie es Ihnen mit und übermittelt die Beschwerde an die zuständige Stelle.

Für Beschwerden sind keine speziellen Unterlagen oder Dokumente vorgeschrieben. Bei konkreten Beschwerden über einzelne Verursacher wird die Bearbeitung der Beschwerde allerdings erleichtert, wenn Ihnen der Name des Betriebes, der Einrichtung, des Vereins oder der Person(en) bekannt ist und wenn Sie bereits konkrete Informationen über die Zeiten und die Art der möglichen Belästigung vorlegen können. Je konkreter die Beschwerde beschrieben wird, desto einfacher und schneller gelingt es, den Sachverhalt zu ermitteln.

LUFTVERUNREINIGUNGEN

Luftverunreinigungen (z. B. Rauch, Ruß, Staub, Gase, Dämpfe, Geruchsstoffe) entstehen vorwiegend bei Tätigkeiten in Industrie, Landwirtschaft und Verkehr, aber auch in privaten Haushalten. Sie werden primär in die unterste Schicht der Atmosphäre eingetragen. Von dort können sie auch in höhere Schichten der Atmosphäre und damit an weiter entfernte Orte gelangen.

Luftverunreinigungen lassen sich in gasförmige Substanzen, Aerosole, Partikeln und deren Kombinationen einteilen.

GERÄUSCHE, LÄRM, LÄRMSCHUTZ

Als Lärm werden Geräusche bezeichnet, die durch ihre Lautstärke und Struktur für den Menschen und die Umwelt gesundheitsschädigend oder störend bzw. belastend wirken können. Dabei hängt es von der Verfassung, den Vorlieben und der Stimmung eines Menschen ab, ob Geräusche als Lärm wahrgenommen werden.

Lärmschutz ist ein wichtiger Bestandteil des Umweltschutzes. Unter Lärmschutz werden alle Maßnahmen verstanden, die eine Minderung der vorhandenen Lärmimmissionen zur Folge haben. Diese können sowohl technischer (aktiv an der Schallquelle, passiv am Immissionsort) als auch organisatorischer Art sein.

ERSCHÜTTERUNGEN

Als Erschütterungen werden im Immissionsschutz Schwingungen von festen Körpern verstanden, die belästigende bis gesundheitsschädigende Wirkungen auf den Menschen haben können und Schädigungen an Sachgütern verursachen können. Verursacher von Erschütterungen sind hauptsächlich industrielle und gewerbliche Quellen (z. B. Pressen, Hämmer, Sägewerke), Baustellen (z. B. Vibratoren, Sprengungen), aber auch in erheblichem Umfang der Verkehr.

STRAHLUNG, LICHT, WÄRME

Der Begriff Strahlung beschränkt sich im Geltungsbereich des Immissionsschutzes auf nicht ionisierende Strahlung, wie z. B. elektromagnetische Felder durch Mobilfunk oder Elektrofreileitungen oder auch Licht- und Wärmestrahlungen.

An wen muss ich mich wenden?

zuständige Stellen bei LUFTVERUNREINIGUNGEN:

  • Anlagen (industriell, gewerblich, privat):
    Immissionsschutzbehörden der zuständigen Landratsämter bzw. der kreisfreien Städte
  • Anlagen mit kommunaler Beteiligung:
    Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
  • Straßenverkehr:
    • Autobahnen: Autobahndirektion,
    • Bundesstraßen: Straßenbauamt,
    • sonstige Straßen: Landratsämter bzw. Kommunen
  • Schienenverkehr:
    • Anlagen der Deutschen Bahn AG:
      Deutsche Bahn AG, Bahn-Umwelt-Zentrum, Caroline-Michaelis-Str. 5-11, 10115 Berlin, Tel. +49 30 297-56501, bahn-umwelt-zentrum@bahn.de
    • andere Schienenwege: regionale Verkehrsbetriebe
  • Luftverkehr:
    • zivil: Thüringer Landesverwaltungsamt, Ref. 520 (Straßen- und Luftverkehr)
    • militärisch: siehe Fluglärm (Militär)

zuständige Stellen bei GERÄUSCHE, LÄRM,  LÄRMSCHUTZ:

  • Industrie-, Gewerbe- und Baulärm:
    Immissionsschutzbehörden der zuständigen Landratsämter bzw. der kreisfreien Städte
  • Lärm von Anlagen mit kommunaler Beteiligung:
    Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
  • Straßenverkehrslärm:
    • Autobahnen: Autobahndirektion,
    • Bundesstraßen: Straßenbauamt,
    • sonstige Straßen: Landratsämter bzw. Kommunen
  • Schienenlärm
    • Anlagen der Deutschen Bahn AG:
      Deutsche Bahn AG, Bahn-Umwelt-Zentrum, Caroline-Michaelis-Str. 5-11, 10115 Berlin, Tel. +49 30 297-56501, bahn-umwelt-zentrum@bahn.de
    • andere Schienenwege:
      regionale Verkehrsbetriebe
    • zivil:
      Thüringer Landesverwaltungsamt, Ref. 520 (Straßen- und Luftverkehr)
    • militärisch:
      siehe Fluglärm (Militär)
  • Nachbarschaftslärm
    • innerhalb Dienstzeit: Ordnungsamt
    • außerhalb Dienstzeit: Polizei
  • Sport- und Freizeitlärm (privat)
    • innerhalb Dienstzeit:
      Immissionsschutzbehörden der zuständigen Landratsämter bzw. der kreisfreien Städte
    • außerhalb Dienstzeit:
      Polizei
  • Sport- und Freizeitlärm mit kommunaler Beteiligung:
    Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
    • außerhalb Dienstzeit: Polizei
  • Gaststättenlärm
    • innerhalb Dienstzeit: Ordnungsamt
    • außerhalb Dienstzeit: Polizei

zuständige Stellen bei ERSCHÜTTERUNGEN:

  • Anlagen (industriell, gewerblich, privat):
    Immissionsschutzbehörden der zuständigen Landratsämter bzw. der kreisfreien Städte
  • Anlagen mit kommunaler Beteiligung:
    Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
  • Straßenverkehr
    • Autobahnen: Autobahndirektion,
    • Bundesstraßen: Straßenbauamt,
    • sonstige Straßen: Landratsämter bzw. Kommunen
  • Schienenverkehr
    • Anlagen der Deutschen Bahn AG:
    • Deutsche Bahn AG, Bahn-Umwelt-Zentrum, Caroline-Michaelis-Str. 5-11, 10115 Berlin, Tel. +49 30 297-56501, bahn-umwelt-zentrum@bahn.de
    • andere Schienenwege: regionale Verkehrbetriebe

zuständige Stellen bei STRAHLUNG, LICHT, WÄRME:

  • Anlagen (industriell, gewerblich, privat):
    Immissionsschutzbehörden der zuständigen Landratsämter bzw. der kreisfreien Städte
  • Anlagen mit kommunaler Beteiligung:
    Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
  • Mobilfunk:
    Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Außenstelle Leipzig/Standort Erfurt, Zeppelinstraße 16, 99096 Erfurt, Tel. 0361/7398-0

Rechtsgrundlage

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