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Infektionsschutz Meldung

Nr. 99003013014000

Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

Im Sinne des Infektionsschutzes werden dem Gesundheitsamt meldepflichtige übertragbare Krankheiten und meldepflichtige labormedizinische Nachweise von Krankheitserregern gemeldet. Ziel ist es dabei, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet z. B. Ärzte in Arztpraxen und Krankenhäusern sowie Ärzte in Untersuchungsämtern und Laboren zu Meldungen an die Gesundheitsämter. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Krankheiten, Erregernachweisen und Impfschäden–sowie nichtnamentliche Meldungen von bestimmten Erregernachweisen

Namentliche Meldungen:

Vor allem Ärzte und Labore für medizinische Diagnostik, aber auch bestimmte Einrichtungen und Unternehmen, sind verpflichtet, den lokal zuständigen Gesundheitsämtern die im Gesetz aufgeführten Krankheiten und Erregernachweise bzw. entsprechende Verdachtsfälle zu melden. Auch über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigungen nach einer Impfung sind durch den Arzt dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt. Die Meldung durch den Arzt oder das Labor erfolgt namentlich, also mit Nennung der betroffenen Person und Adresse, damit das Gesundheitsamt den Sachverhalt überprüfen und Infektionsschutzmaßnahmen ergreifen kann. Eine Übermittlung der Daten über die Landesstelle an das Robert Koch-Institut (Krankheiten und Erreger) bzw. das Paul-Ehrlich-Institut (Impfschäden) erfolgt nichtnamentlich.

Nicht namentliche Meldungen:

Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise z. B. HIV werden vom Labor nichtnamentlich (ohne Nennung der persönlichen Daten des Betroffenen) direkt an das Robert-Koch-Institut gemeldet. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.

Das Gesundheitsamt bietet kostenlose Beratung sowie in bestimmten Fällen kostenlose Untersuchungen (z. B. HIV-Test) an.

Spezielle Hinweise für Landkreis Hildburghausen?

Das Gesundheitsamt Sachgebiet Hygiene des Landkreises Hildburghausen berät Sie zu Schutzmaßnahmen bei Infektionserkrankungen und führt Ermittlung zu Ursachen durch. Es verfügt auch entsprechende Tätigkeitsverbote.

An wen muss ich mich wenden?

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an das Gesundheitsamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Gesundheitsamt / SG Hygiene
Wiesenstraße 18
98646 Hildburghausen
Tel:  03685/7818 7530

FAX: 03685/7818 5398

Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage

§ 6 und § 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) <https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/BJNR104510000.html#BJNR104510000BJNG000302116>

Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten (GesDV TH 1998) <https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GesDVTH1998rahmen>

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
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