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09.06.2021

Interessenbekundungsverfahren Testzentrum in der Kreisstadt Hildburghausen

Coronavirus – Testverordnung (TestV)
Erklärung der Bereitschaft zur Durchführung von Bürgertests nach einer möglichen Beauftragung durch das Gesundheitsamt gem. § 4a TestV

Im Rahmen der vom Bund erlassenen Coronavirus – Testverordnung haben asymptomatische Personen Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests (§§ 1 Abs. 1 und 4a TestV). Ein solcher Test kann im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche in Anspruch genommen werden (§ 5 Abs. 1 TestV). Als Leistungserbringer sind die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, Arztpraxen und die Testzentren der Kassenärztlichen Vereinigung berechtigt.

Als weitere Leistungserbringer können nach § 6 Abs. 1 TestV

Ärzte, Zahnärzte, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore, Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen und weitere Anbieter, die eine ordnungsgemäße Durchführung, garantieren vom Gesundheitsamt beauftragt werden.

Leistungserbringer, die Interesse haben, Bürgertests in der Kreisstadt Hildburghausen durchzuführen, wird hiermit die Möglichkeit eröffnet, Ihr Interesse bis spätestens 17.06.2021 formal zu bekunden. Dies kann in Textform unter dem Betreff „Interessenbekundung Testzentrum Landkreis Hildburghausen“ per E-Mail an stab@lrahbn.thueringen.de oder schriftlich an Landratsamt Hildburghausen, Koordinierungsstab, Wiesenstraße 18, 98646 Hildburghausen erfolgen.


Bitte beachten Sie, dass ein Testkonzept beim Gesundheitsamt einzureichen ist und die Regelungen der TestV anzuwenden und einzuhalten sind. Es besteht kein Anspruch auf Konkurrenzschutz.

In der Interessenbekundung muss zu folgenden Fragen Auskunft gegeben werden:

 Wieviel Personal kann zur Verfügung gestellt werden?
 Welche Zeiten zwischen 8 und 19 Uhr können abgesichert werden?
 Welche Testverfahren (z.B. PCR, Antigen, Antikörper) können am Standort angeboten werden?
 Wie viele Schnelltests können pro Stunde durchgeführt werden?
 Welche Auswertungsdauern können je Testverfahren garantiert werden?
 Welche Referenzen können zur Durchführung von Corona-Tests oder zu einer Labortätigkeit vorgewiesen werden?
 Sollen vorhandene Räumlichkeiten angemietet werden oder werden mobile Teststationen genutzt?

Nach erfolgter Interessenbekundung werden wir die Interessenten kontaktieren. In diesem Rahmen besteht die Möglichkeit, mögliche Mietflächen zu besichtigen.

gez.

Thomas Müller
Landrat

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