Jagdschein Erteilung beantragen
Nr. 99067004001000Spezielle Hinweise unserer Behörde
Der Jagdschein wird erteilt von der Unteren Jagdbehörde.
Er ist eine behördliche Erlaubnis, die zur Jagd berechtigt, aber stets nur in einem Jagdbezirk oder Jagdbogen, für den der Inhaber des Jagdscheines ein eigenes Jagdrecht, ein Jagdpachtrecht oder eine Jagderlaubnis besitzt.
Voraussetzungen:
Erforderliche Unterlagen für die Ausstellung (oder Verlängerung) eines Jagdscheines:
- Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung im Original (bei erstmaliger Beantragung)
- 2 Passbilder (nur bei erstmaliger Ausstellung und Neuausstellungen)
- Nachweis des Bestehens der gesetzlichen Jagdhaftpflichtversicherung
- Antrag (siehe pdf-Dokument Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Jagdscheines)
Eine Erteilung bei erstmaliger Beantragung kann erst nach abgeschlossener Zuverlässigkeitsprüfung gem. § 17 BJagdG erfolgen.
Für die Erteilung von Jagdscheinen an ausländische Jäger/Innen gelten weitere Anforderungen. Siehe Informationen unter Rechtliche Grundlagen.
Kosten:
- Einjahres-Jagdschein: 70,- €
- Dreijahres-Jagdschein: 135,- €
- Tages-Jagdschein: 45,- €
- Jugend-Jagdschein: 45,- €
- Einjahres-Falkner-JS: 60,- €
- Dreijahres-Falkner-JS: 105,- €
- Tages-Falkner-JS: 45,- €
Rechtliche Grundlagen:
Bundejagdgesetz (BJagdG)
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr
Thüringer Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Jagdabgabe (ThürJAVO)
Erteilung von Jagdscheinen an Ausländer/Innen
Volltext
Wer in Deutschland die Jagd ausüben will, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein vorweisen können (§ 15 Abs. 1 Bundesjagdgesetz).
Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4 Bundesjagdgesetz) oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen Mustern erteilt.
Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet (§15 Abs. 2 Bundesjagdgesetz).
Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat.
Ansprechpunkt
An die für den Wohnsitz des Bewerbers zuständige untere Jagdbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt.
Erforderliche Unterlagen
Nachweis einer bestandenen Jägerprüfung nach § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes
Personalausweis
Nachweis einer entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung
zwei Passbilder zum Erstantrag
Kosten
Die Erteilung eines Jagdscheines ist kostenpflichtig. Der Gesamtbetrag setzt sich aus der Verwaltungsgebühr und dem Anteil der Jagdabgabe zusammen.
Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage: 45,00 Euro; ermäßigt: 22,50 Euro
Jahresjagdschein für 1 Jahr: 70,00 Euro; ermäßigt: 35,00 Euro
Jahresjagdschein für 3 Jahre: 135,00 Euro; ermäßigt: 67,50 Euro
Rechtsgrundlage(n)
Teaser
Wer die Jagd ausüben möchte, benötigt einen in Deutschland erteilten Jagdschein.
Verfahrensablauf
Die Erteilung eines Jagdscheines wird bei der zuständigen Behörde beantragt. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen erteilt die zuständige Behörde dem Antragsteller den Jagdschein.
Voraussetzungen
Volljährigkeit
bestandene Jägerprüfung
jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit sowie persönliche Eignung
Vorhandensein einer entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung
Frist
Es bestehen keine gesonderten Fristen. Die Hinweise der zuständigen Behörde sind zu beachten.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung ist u. a. abhängig von der Zuarbeit weiterer Behörden. Die Bearbeitungsdauer kann variieren.
Rechtsbehelf
Reglungen hierzu trifft das zuständige Landratsamt bzw. die kreisfreie Stadt.