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Jagdschein Erteilung beantragen

Nr. 99067004001000

Spezielle Hinweise unserer Behörde

Der Jagdschein wird erteilt von der Unteren Jagdbehörde.
Er ist eine behördliche Erlaubnis, die zur Jagd berechtigt, aber stets nur in einem Jagdbezirk oder Jagdbogen, für den der Inhaber des Jagdscheines ein eigenes Jagdrecht, ein Jagdpachtrecht oder eine Jagderlaubnis besitzt.

Voraussetzungen:

Erforderliche Unterlagen für die Ausstellung (oder Verlängerung) eines Jagdscheines:

  • Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung im Original (bei erstmaliger Beantragung)
  • 2 Passbilder (nur bei erstmaliger Ausstellung und Neuausstellungen)
  • Nachweis des Bestehens der gesetzlichen Jagdhaftpflichtversicherung
  • Antrag (siehe pdf-Dokument Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Jagdscheines)

Eine Erteilung bei erstmaliger Beantragung kann erst nach abgeschlossener Zuverlässigkeitsprüfung gem. § 17 BJagdG erfolgen.

Für die Erteilung von Jagdscheinen an ausländische Jäger/Innen gelten weitere Anforderungen. Siehe Informationen unter Rechtliche Grundlagen.


Kosten:

  • Einjahres-Jagdschein: 70,- €
  • Dreijahres-Jagdschein: 135,- €
  • Tages-Jagdschein: 45,- € 
  • Jugend-Jagdschein: 45,- € 
  • Einjahres-Falkner-JS: 60,- €
  • Dreijahres-Falkner-JS: 105,- €
  • Tages-Falkner-JS: 45,- €


Rechtliche Grundlagen
:

Bundejagdgesetz (BJagdG)
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr
Thüringer Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Jagdabgabe (ThürJAVO)
Erteilung von Jagdscheinen an Ausländer/Innen

Volltext

Wer in Deutschland die Jagd ausüben will, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein vorweisen können (§ 15 Abs. 1 Bundesjagdgesetz).

Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4 Bundesjagdgesetz) oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen Mustern erteilt.
Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet (§15 Abs. 2 Bundesjagdgesetz).

Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat.

Ansprechpunkt

An die für den Wohnsitz des Bewerbers zuständige untere Jagdbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt.

Erforderliche Unterlagen

Nachweis einer bestandenen Jägerprüfung nach § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes

Personalausweis

Nachweis einer entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung

zwei Passbilder zum Erstantrag

Kosten

Die Erteilung eines Jagdscheines ist kostenpflichtig. Der Gesamtbetrag setzt sich aus der Verwaltungsgebühr und dem Anteil der Jagdabgabe zusammen.
 
Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage: 45,00 Euro; ermäßigt: 22,50 Euro

Jahresjagdschein für 1 Jahr: 70,00 Euro; ermäßigt: 35,00 Euro

Jahresjagdschein für 3 Jahre: 135,00 Euro; ermäßigt: 67,50 Euro

Rechtsgrundlage(n)

Teaser

Wer die Jagd ausüben möchte, benötigt einen in Deutschland erteilten Jagdschein.

Verfahrensablauf

Die Erteilung eines Jagdscheines wird bei der zuständigen Behörde beantragt. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen erteilt die zuständige Behörde dem Antragsteller den Jagdschein.

Voraussetzungen

Volljährigkeit

bestandene Jägerprüfung

jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit sowie persönliche Eignung

Vorhandensein einer entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung

Frist

Es bestehen keine gesonderten Fristen. Die Hinweise der zuständigen Behörde sind zu beachten.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung ist u. a. abhängig von der Zuarbeit weiterer Behörden. Die Bearbeitungsdauer kann variieren.

Rechtsbehelf

Reglungen hierzu trifft das zuständige Landratsamt bzw. die kreisfreie Stadt.

Formulare

Hinweise (Besonderheiten)

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