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Katastrophenschutz

Nr. 99137002021000

Katastrophenschutz

Der Landkreis Hildburghausen nimmt die Aufgaben im Katastrophenschutz nach dem Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz - ThürBKG - in der Neufassung vom 05.02.2008 (GVBl. 2008 S. 22) und der Thüringer Katastrophenschutzverordnung – ThürKatSVO vom 10.11.2020 (GVBI. 2020, Seite 568) wahr.
Insofern der Landkreis Aufgaben des Katastrophenschutzes nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG) des Bundes in der zuletzt geänderten Fassung vom 19.06.2020 (BGBI. I S. 1328,1345) erfüllt, nimmt er sie in Bundesauftragsverwaltung wahr.
Grundlage für den Aufbau und die Organisation des Katastrophenschutzes ist die ständige Bewertung und Aktualisierung des Gefährdungspotentials, durch das der Landkreis möglicherweise im Schadensfall betroffen werden könnte.
Zur Beseitigung bzw. zur Minimierung der Folgen von Katastrophen oder Großschadensereignissen ist im Landkreis Hildburghausen ein Helferpotential aufgestellt, welches in verschiedene Fachdienste strukturiert ist.

Fachdienste im Katastrophenschutz (§28 Abs.3 ThürBKG) sind:

 
  • Führung,
  • Brandschutz,
  • Hochwasser,
  • Extremwetterlagen,
  • Gefahrgut/ABC,
  • Sanität,
  • Betreuung,
  • Instandsetzung,
  • Bergung,
  • Versorgung,
  • Bergwacht,
  • Wasserrettung.

Im Auftrag des Landrates als Hauptverwaltungsbeamter (HVB) übernimmt im Katastrophenfall der Verwaltungsstab  die Gesamtführung bei der Beseitigung der Folgen.
Zur Erfüllung der Führungsaufgaben am Schadensort, insbesondere zur Führung der Einsatzkräfte, nimmt eine Technische Einsatzleitung (TEL) vor Ort ihre Tätigkeit auf.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Katastrophenschutzes im Zivilschutzfall werden die Helfereinheiten, die nach Landesrecht aufgestellt sind, durch den Bund ergänzend ausgestattet und zusätzlich ausgebildet.

Die Helfereinheiten im Katastrophenschutz im Landkreis Hildburghausen


Die Helfereinheiten im Katastrophenschutz im Landkreis Hildburghausen

Nach den gesetzlichen Bestimmungen wirken die Feuerwehren als öffentliche Einrichtungen grundsätzlich als Helferorganisationen im Katastrophenschutz mit. Die taktische Grundeinheit im Brandschutz ist der Löschzug.
In Übereinstimmung mit der Bundesgesetzgebung gibt es entsprechend der Konzeption des Freistaates Thüringen (aus dem Jahr 1995) im Landkreis Hildburghausen neben den örtlichen freiwilligen Feuerwehren folgende Helfereinheiten im Katastrophenschutz, diese sind in der Thüringer Katastrophenschutzverordnung vom 10.11.2020 geregelt:


Führungsstaffel – KatS FüSt

Mannschaftstransportwagen

MTW-FüSt

FF Hildburghausen

Einsatzleitwagen FüSt

ELW 1

FF Hildburghausen

 

 

Einsatzzug Retten – KatS EZ Retten

Einsatzleitwagen 1

ELW 1

FF Hildburghausen

Löschgruppenfahrzeug

LF-KatS

FF Themar

Löschgruppenfahrzeug

LF20-KatS

FF Eisfeld

Rüstwagen

RW

FF Hildburghausen

Mannschaftstransportwagen

MTW

FF Themar

 

Sanitätszug – KatS SanZ

Einsatzleitwagen 1

ELW 1

KatS in Anschaffung (Land)

Gerätewagen Sanität

GW-San

KatS Zentrum HBN

Mannschaftstransportwagen

MTW Arzttrupp

KatS Zentrum HBN

Krankentransportwagen 1  

KTW Typ B

KatS Zentrum HBN

Krankentransportwagen 2   

KTW Typ B

KatS Zentrum HBN

Krankentransportwagen 3   

KTW Typ B

KatS Zentrum HBN

Krankentransportwagen 4   

KTW Typ B

KatS Zentrum HBN

 

 

Betreuungszug – KatS BetrZ

Einsatzleitwagen 1  

ELW 1

KatS Zentrum HBN

Gerätewagen Betreuung  

GW-Betr.

KatS Zentrum HBN

Mannschaftstransportwagen

MTW BetrGr.

KatS Zentrum HBN

Gerätewagen Verpflegung  

GW-Vpfl.

KatS Zentrum HBN

Anhänger Feldkochherd  

FKH

KatS Zentrum HBN

Mannschaftstransportwagen

MTW Unterkunft

KatS Zentrum HBN

Mannschaftstransportwagen

MTW PSNV

KatS In Anschaffung (Land)

 

 

Gefahrgutzug – KatS GGZ

Einsatzleitwagen 1

ELW 1

Fw Suhl

Gerätewagen-Messtechnik

GW-Mess

FF Themar

CBRN Erkundungswagen  

CBRN ErKw

Fw Suhl

Gerätewagen- Gefahrgut  

GWG- 2/ÖL 

FF Themar

Gerätewagen- Gefahrgut  

GWG- 3

FF Eisfeld

Gerätewagen Atemschutz  

GW-A 

FF Schleusingen

Gerätewagen Dekon  

GW-Deko TH

FF Auengrund

Gerätewagen Dekon Peronal  

GW-Dekon P

Fw Suhl

 

Unterstützungseinheit Wassertransport – KatS UE Wassertransport

Tanklöschfahrzeug Wald

TLF-W (3000 L)

FF Themar

Tanklöschfahrzeug

TLF-4000

FF in Anschaffung (Land)

 

Bergrettungszug – KatS BRZ

Krankentransportwagen Typ B

KTW-BR

in Planung (Land)

Gerätewagen Bergrettung

GW-BR

in Planung (Lkr.)


Die Technischen Züge des Technischen Hilfswerks (THW)

Zur Unterstützung der Einsatzhandlungen bei der Durchführung von Aufgaben des Bergungsdienstes kann der Landkreis Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerkes anfordern. Das THW ist eine Helfereinrichtung des Bundes.
In unmittelbarer Nähe existieren Technische Züge des THW in den Ortsverbänden Suhl, Sonneberg und Coburg. Der Landkreis Hildburghausen selbst verfügt über keinen Ortsverband des THW und ist territorial dem OV Sonneberg zugeordnet.

 


Zivilschutz

Zivilschutz

Der Aufbau und die Organisation des Zivilschutzes ist Aufgabe des Bundes. Soweit der Landkreis und die Gemeinden Aufgaben nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG) vom 02.04.2009 (BGBl. I S. 693) erfüllen, handeln sie in Auftragsverwaltung des Bundes.

Auszug aus dem ZSKG - § 1 (sinngemäße Wiedergabe)

Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- und verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Behördliche Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung.

Zum Zivilschutz gehören insbesondere:

  • der Selbstschutz
  • die Warnung der Bevölkerung
  • der Schutzbau
  • die Aufenthaltsregelung
  • der Katastrophenschutz (Einbeziehung in den Zivilschutz)
  • Schutz der Gesundheit
  • Schutz von Kulturgut

Auszug aus dem ZSKG - § 11

Die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen nehmen auch die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen war. Sie werden zu diesem Zwecke ergänzend ausgestattet und ausgebildet.

Der Bund weist die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben nach dem ZSKG an das

Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK)
Zentralstelle für den Zivilschutz
Deutschherrenstraße 93-95
53177 Bonn.                              

www.bva.bund.de                                                

Mitwirkung im Katastrophenschutz

Mitwirkung im Katastrophenschutz

Grundsätzlich kann jeder im Katastrophenschutz mitwirken, der einer Helfereinheit angehört.
Um Helfer im Katastrophenschutz werden zu können, sollte man sich direkt an die freiwillige Feuerwehr seiner Heimatgemeinde, an eine der privaten Hilfsorganisationen oder an eine Geschäftsstelle der THW-Orts- bzw. Landesverbände wenden und sich dort beraten lassen.
Gerne kann sich jeder Interessent persönlich beim zuständigen Sachbearbeiter Katastrophenschutz im Landratsamt.
Die Anschriften und Ansprechpartner sind über die Untere Katastrophenschutzbehörde des Landratsamtes unter Tel. 03685/445- 323 zu erfragen bzw. werden Sie auch hier darüber beraten.

Freistellung vom Grundwehrdienst bzw. Zivildienst durch Mitwirkung im Katastrophenschutz

Freistellung vom Grundwehrdienst bzw. Zivildienst durch Mitwirkung im Katastrophenschutz

Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz und aus dem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Nehmen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, dass sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst im Katastrophenschutz nicht berührt. Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als 2 Stunden am Tag oder mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit zu erstatten. Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Katastrophenschutz zurückzuführen ist. Arbeitnehmer in diesem Sinne sind Angestellte und Arbeiter sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten.

Freistellung durch den Arbeitgeber

Freistellung durch den Arbeitgeber

Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz und aus dem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Nehmen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst im Katastrophenschutz nicht berührt.Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als 2 Stunden am Tag oder mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit zu erstatten. Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Katastrophenschutz zurückzuführen ist. Arbeitnehmer in diesem Sinne sind Angestellte und Arbeiter sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten.

Versicherungsschutz

Versicherungsschutz durch den Bund

Wenn der Katastrophenschutzhelfer im Zivilschutzfall hoheitlich für den Bund tätig wird, haftet der freigestellte Wehrpflichtige selbst im Schadenfall nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Handelt er hoheitlich bei einem Drittschaden gelten die Grundsätze der Amtshaftung. Die Regelungen zur Unfallversicherung ergeben sich aus dem siebten Buch Sozialgesetzbuch des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch, das die bisherigen Regelungen der Reichsversicherungsordnung ersetzt. Personen, die im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen des Zivilschutzes teilnehmen sind kraft Gesetzes versichert.

Der Bund ist zuständig

  • für Personen, die im Zivilschutz tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen im Zivilschutz teilnehmen, es sei denn, es ergibt sich eine Zuständigkeit nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger im Landes- und kommunalen Bereich
  • für die in den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes ehrenamtlich Tätigen.

Versicherungsschutz durch den Landkreis

Der KatS-Helfer ist über den Versicherer des Landratsamtes Hildburghausen haftpflichtversichert, wenn er in dienstlicher Verrichtung für den Landkreis im Katastrophenschutz tätig wird.
Persönlicher Haftpflichtdeckungsschutz besteht auch für Personen, die im Rahmen eines Auftragsverhältnisses ehrenamtlich für die Kommune tätig werden, sofern sie nicht wie ein Selbständiger handeln. Zum Ausschluss von Doppelversicherungen wird Haftpflichtdeckungsschutz nur subsidiär gewährt. Helfer, die im Katastrophenschutz hoheitlich für den Landkreis tätig werden, erhalten Unfallversicherungsschutz über die Unfallkasse Thüringen. Auch hier gilt zur Vermeidung von Doppelversicherungen das Prinzip der Subsidiarität.

Erstattung des Verdienstausfalls

Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als 2 Stunden am Tag oder mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit zu erstatten. Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern auf Grund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Katastrophenschutz zurückzuführen ist. Arbeitnehmer in diesem Sinne sind Angestellte und Arbeiter sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten.

Dem Sachgebiet Brand- und Katstrophenschutz im Landratsamt Hildburghausen kommen damit folgende Aufgaben zu:

  • Verwendung der Bundesmittel für Züge im KatS
  • Planung und Koordinierung von Aufgaben des Zivil- und Katastrophenschutzes, u.a. die Umsetzung von Sicherstellungsgesetz des Bundes (z.B. Notwasserversorgung in "Friedenszeiten", Ernährungsnotfallsvorsorge)
  • Prüfung von Verpflichtungserklärungen als Helfer im Katastrophenschutz und Ausfertigung von Bescheiden (Helferfreistellung)
  • Bearbeitung von Unfallmeldungen
  • zivilmilitärische Zusammenarbeit mit der Bundeswehr im Hinblick auf Hilfeleistungen bei Großschadenslagen
  • Mitwirkung beim weiteren Aufbau, der Strukturierung des Katastrophenschutzstabes im Landratsamt sowie die Sicherung der weiteren Ausbildung der Angehörigen des Stabes und der Fachberater
  • Kreisbeschreibung des Landkreises Hildburghausen
  • Haushalt des Sachgebietes Brand- und Katastrophenschutz/Rettungsdienst

 

Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

Der Katastrophenschutz kommt dann zum Einsatz, wenn Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufgrund anderer Rechtsvorschriften nicht mehr gewährleistet sind.

Aufgabenträger sind

  • die Landkreise und kreisfreien Städte für die örtlichen Aufgaben des Katastrophenschutzes
  • das Land für die zentralen Aufgaben des Katastrophenschutzes

Das Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) begründet keine "Allzuständigkeit" des Katastrophenschutzes. Die Zuständigkeit für Maßnahmen zum Strahlenschutz und zur Hochwasservorsorge bleibt auch im Katastrophenfall beim zuständigen Fachressort. Im Einsatz ist ergänzende Amtshilfe durch die Träger des Katastrophenschutzes möglich.

Die Thüringer Katastrophenschutzverordnung (ThürKatSVO) gibt landeseinheitliche Mindeststandards für die Aufstellung, Organisation und Ausrüstung sowie für die Aus- und Fortbildung im Katastrophenschutz vor.

Neben den Feuerwehren werden insbesondere die privaten Hilfsorganisationen und das Technische Hilfswerk (Landesverband Sachsen, Thüringen) eingesetzt. Die Aus- und Fortbildung im Katastrophenschutz baut auf der Fachausbildung der Thüringer Feuerwehren und Hilfsorganisationen auf. Als zentrale Ausbildungsstätte hat das Land die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule in Bad-Köstritz eingerichtet.

Rechtsgrundlage

  • Thüringer Katastrophenschutzverordnung (ThürKatSVO)
  • Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG
  • Zivilschutz und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG)

Bemerkungen

Bitte beachten Sie auch die Informationen zum Brandschutz und zum Hochwasserschutz.

Aufgabenzuordnung

Aufgabenzuordnung

Dem Sachgebiet Brand- und Katstrophenschutz im Landratsamt Hildburghausen kommen damit folgende Aufgaben zu:

  • Verwendung der Bundesmittel für die Aufgestellten Züge im Katastrophenschutz
  • Planung und Koordinierung von Aufgaben des Zivil- und Katastrophenschutzes, u.a. die Umsetzung von Sicherstellungsgesetz des Bundes (z.B. Notwasserversorgung in "Friedenszeiten", Ernährungsnotfallvorsorge)
  • Prüfung von Verpflichtungserklärungen als Helfer im Katastrophenschutz und Ausfertigung von Bescheiden (Helferfreistellung)
  • Bearbeitung von Unfallmeldungen
  • zivilmilitärische Zusammenarbeit mit der Bundeswehr im Hinblick auf Hilfeleistungen bei Großschadenslagen
  • Mitwirkung beim weiteren Aufbau, der Strukturierung des Katastrophenschutzstabes im Landratsamt sowie die Sicherung der weiteren Ausbildung der Angehörigen des Stabes und der Fachberater
  • Kreisbeschreibung des Landkreises Hildburghausen
  • Haushalt des Sachgebietes Brand- und Katastrophenschutz/Rettungsdienst

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich für allgemeine Fragen an die Feuerwehr, das Technische Hilfswerk oder die Hilfsorganisationen in Ihrer Gemeinde.
Für Notfälle wählen Sie den Notruf 112 .

Rechtsgrundlage(n)

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