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Lotterien und Tombolen
Lotterien und Tombolen (Ausspielung von Sachpreisen) können nur von eingetragenen gemeinnützigen Vereinen veranstaltet werden. Sie müssen beim Ordnungsamt des Landkreises angezeigt werden. Gesetzliche Regelungen enthält die Allgemeine Erlaubnis des Thüringer Innenministeriums auf Grundlage des Thüringer Glückspielgesetzes und dem Thüringer Gesetz zum Glückspielstaatsvertrag.
Voraussetzungen:
- nachweisliche Gemeinnützigkeit des Antragstellers
- öffentliches Interesse
- keine Wirtschaftswerbung
- Verwendung des Ertrages für gemeinnützige Zwecke