Nachrang
Nach den geltenden Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) sind Sozialhilfeleistungen nachrangige Leistungen. Vorrangig sind von dem Hilfesuchenden eigene Mittel wie Einkommen und Vermögen, Ansprüche gegen Drittverpflichtete (z. B. Pachteinnahmen, Apsprüche aus im Grundbuch eingetragenem Wohnrecht, Pflegeversprechen und Nießbrauch, Mieteinnahmen und erbrechtliche Ansprüche) zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes einzusetzen.
Der Nachrang als eigenständiger Aufgabenbereich des Sozialamtes hat zum Ziel, Vermögen des Hilfeempfängers zu verwerten bzw. dinglich zu sichern.
Vermögenswerte in Form von Grundeigentum, die nicht sofort verwertet werden können, sind durch Eintragung ins Grundbuch dinglich zu sichern.