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Ordnungswidrigkeit anzeigen

Nr. 99089003034000

Volltext

Wenn Sie Zeuge/Zeugin einer Ordnungswidrigkeit geworden sind, zum Beispiel einer illegalen Abfallentsorgung, können Sie insbesondere, wenn Ihnen durch eine Ordnungswidrigkeit ein Schaden entstanden ist, diesen Sachverhalt der zuständigen Verfolgungsbehörde oder auch der Polizei melden.

Sie sind dazu aber nicht verpflichtet. Ob daraufhin ein Verfahren eingeleitet wird, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie haben also auch als eventueller Geschädigter darauf keinen Anspruch.

Auch anonymen Anzeigen geht die zuständige Stelle nach, wenn der geschilderte Sachverhalt es erfordert. Es ist aber hilfreich, wenn Sie Ihre Personalien angeben, damit Sie als Zeuge benannt werden können. Sie sind zur wahrheitsgemäßen Aussage als Zeuge verpflichtet.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die zuständige Verwaltungs-/Verfolgungsbehörde beziehungsweise an eine Polizeidienststelle.

Erforderliche Unterlagen

  • Wer zeigt an? (Name, Vorname, Anschrift und Erreichbarkeit des Anzeigeerstatters)
  • Was wird angezeigt? (möglichst konkret geschilderter Tathergang einschließlich Tatzeit u. -ort)
  • Wer hat etwas getan?
  • Gibt es weitere Zeugen oder Beweismittel (zum Beispiel Foto)?

Kosten

Es entstehen Ihnen keine Kosten.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Liegen Anhaltspunkte vor, dass die Tat eine Straftat ist, so gibt die Verwaltungsbehörde die Sache an die Staatsanwaltschaft ab.

Teaser

Ordnungswidrigkeiten können Sie bei der zuständigen Verfolgungsbehörde oder der Thüringer Polizei anzeigen.

Verfahrensablauf

Die Anzeige kann persönlich oder schriftlich, per E-Mail, Fax oder auch telefonisch erfolgen. Ebenso können Sie für eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige die Onlinewache der Thüringer Polizei nutzen.

Eventuell kann eine Ordnunsgwidrigkeiten-Anzeige bereits über eine durch die zuständige Verfolgungsbehörde zur Verfügung gestellte App abgegeben werden.

Zuständige Stelle

Zuständige Verwaltungs-/Verfolgungsbehörden können neben der Polizei auch die Kommunen (Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, erfüllenden Gemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise) oder durch Gesetz festgelegte Fachbehörden sein.

Frist

Ordnungswidrigkeiten können verjähren. Nach dem Ablauf der Verjährungsfrist ist eine Verfolgung und Ahndung der Tat nicht mehr möglich. Die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten ist im siebenten Abschnitt des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten geregelt.

Die Mindestverjährungsfrist beträgt sechs Monate. In Abhängigkeit von der Höhe der möglichen Geldbuße sind längere Verjährungsfristen möglich.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 25.05.2023
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

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