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Personenstandswesen

Im Personenstandswesen werden folgende Aufgaben bearbeitet:


Namensänderung

Behördliche Änderung des Vornamens bzw. des Familiennamens
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann bei deutschen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die ihren Wohnsitz im Bundesgebiet haben, die Änderung ihres Vornamens und bzw. ihres Familiennamens erfolgen (Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen –NamÄndG-).
Diese öffentlich-rechtliche Generalklausel zur Namensänderung ist nur anwendbar, soweit nicht Spezialbestimmungen Vorrang haben.
In Thüringen erfolgt die Entscheidung zur Änderung von Familiennamen und Vornamen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten.
Im Beratungsgespräch erhalten Sie gezielte Informationen über die grundsätzlichen Voraussetzungen sowie die Beteiligung der (bzw. weiterer) Personen am Verfahren sowie eine Übersicht über erforderliche Unterlagen für die Antragstellung auf Namensänderung.

Kosten:

  • Familiennamen zwischen 2,50 bis 1022,00 Euro
  • Vornamens zwischen 2,50 bis 250,00 Euro

(§ 3 Abs. 1 Satz 1 der 1. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen -1.NamÄndDV-).
Zur Zahlung der Gebühr ist der Antragsteller verpflichtet, neben ihm auch derjenige, zu dessen Gunsten der Antrag gestellt ist.
Die Bemessung der Rahmengebühr richtet sich nach § 9 ThürVwKostG. Die wirtschaftlichen Verhältnisse und der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand werden hierbei berücksichtigt.

Merkblatt und Hinweise zur behördlichen Namensänderung

Standesamtsaufsicht

Dem Landkreis Hildburghausen obliegt die Aufsicht über die kreisangehörigen Standesämter
Eisfeld, Hildburghausen, Themar, Schleusingen und Römhild
im übertragenen Wirkungskreis als untere Aufsichtsbehörde (§ 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz –ThürAGPStG-).
Der Personenstand und die Aufgaben des Standesamtes sind im Personenstandsgesetz –PStG- geregelt.
Der Personenstand umfasst Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen (§ 1 ff PStG).
Die Standesämter beurkunden den Personenstand nach Maßgabe des Personenstandsgesetzes und wirken bei der Schließung von Ehen und der Begründung von Lebenspartnerschaften mit.
Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und sonstigen öffentlichen Urkunden können Sie sich an die jeweiligen Standesämter des Landkreises wenden.

Beigefügte Übersichten enthalten

 

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