Prostitutionstätigkeit erstmalig anmelden
Nr. 99050122104001Wenn Sie in Deutschland der Prostitution nachgehen, sind Sie verpflichtet, sich behördlich anzumelden und sich vorher gesundheitlich beraten zu lassen.
Die Anmelde- und Beratungspflicht gilt ausnahmslos für alle Menschen, die sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen. Die gesundheitliche Beratung und die Anmeldung müssen persönlich erfolgen.
Über die Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese ist bundesweit gültig.
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an das für Sie örtlich zuständige Landratsamt bzw. die Stadtverwaltung der für Sie örtlich zuständigen kreisfreien Stadt.
Erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung (nicht älter als 3 Monate) des Gesundheitsamtes
- Personalausweis, Reisepass, Pass- oder Ausweisersatz
- Falls Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit haben und nicht freizügigkeitsberechtigt sind, müssen Sie nachweisen, dass Sie die Erlaubnis haben, in Deutschland einer Beschäftigung nachzugehen oder eine selbständigen Erwerbstätigkeit auszuüben.
- 2 Passfotos
Kosten
Für die Anmeldung als Prostituierte*r fallen keine Gebühren an.
Frist
Sie müssen keine Fristen beachten.
Rechtsgrundlage(n)
- § 3 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- § 4 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- § 5 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- § 10 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- § 1 Abs. 1 Thüringer Gesetz zur Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes (ThürAGProstSchG)
- § 2 Thüringer Gesetz zur Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes (ThürAGProstSchG)
- Prostitutionsanmeldeverordnung (ProstAV)
Rechtsbehelf
Widerspruch; Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht; Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
Hinweise (Besonderheiten)
Beide Bescheinigungen - Anmeldebescheinigung und Bescheinigung über die Gesundheitliche Beratung - sind bei Ausübung der Prostitution immer mitzuführen. Wenn Sie bei Kontrollen keine oder nur ungültige Bescheinigungen vorlegen können, dann müssen Sie mit Bußgeldern rechnen.
Die Anmeldebescheinigung gilt für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren für zwei Jahre. Für anmeldepflichtige Personen unter 21 Jahren gilt die Anmeldebescheinigung für ein Jahr. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist eine persönliche Verlängerung der Anmelde- und ggf. der Aliasbescheinigung erforderlich.
Änderungen zu Ihrer Person, wie Name, Staatsangehörigkeit, Wohnort oder Änderungen zu den geplanten Tätigkeitsorten müssen Sie der zuständigen Stelle innerhalb von 14 Tagen mitteilen.