Schornsteinfeger
Nr. 99050003000000, 99050003044000, 99050005000000, 99050005061000Spezielle Hinweise unserer Behörde
- Überprüfung der Tätigkeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
- Überprüfung der Kehrbücher
- Durchführung Aufsichtsmaßnahmen (Warnungsgeld, Verweis)
- Zwangsweise Durchführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten, Erlass kostenpflichtiger Zweitbescheide, Ersatzvornahmen, Duldungsverfügung, Zwangsöffnungen
- Beitreibung rückständiger Gebühren
Volltext
Eigentümer sind verpflichtet, ihre kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht zu kehren und zu überprüfen sowie die nach der "Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV " vorgeschriebenen Messungen durchführen zu lassen.
Bis zum 31.12.2012 ist nur der Bezirksschornsteinfegermeister befugt, diese Arbeiten durchzuführen. Ab 01.01.2013 ist die Durchführung dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachzuweisen. Für die Schornsteinfegerarbeiten, vor allem die regelmäßigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten, können sich die Eigentümer dann ihren Schornsteinfeger dazu selbst aussuchen.
Für die Erarbeitung der Kehr- und Überprüfungsordnung für das Schornsteinfegerwesen ist das Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) zuständig.
Ansprechpunkt
Wer Ihr zuständiger bevollmächtigter Schornsteinfeger ist und welche Gebühren anfallen, erfahren Sie beim Gewerbeamt.
Kosten
Die Gebühren sind in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) des BMWi festgesetzt. Sie sind vom Grundstückseigentümer zu tragen.