Sprungziele
Seiteninhalt

Startseite

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Schwerbehindertenausweis beantragen

Nr. 99015007000000

Spezielle Hinweise unserer Behörde


Schwerbehinderte Menschen sind Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 Prozent gemindert sind. Sie stehen unter einem besonderen rechtlichen Schutz (z.B. besonderer Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, steuerliche Nachteilsausgleiche, begleitende Hilfen im Arbeitsleben, Gleichstellung als schwer behinderter Mensch - bei Grad der Behinderung von 30 oder 40 oder höher).

Das Vorliegen der Behinderung und der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden in Thüringen seit dem 01.05.2008 auf Antrag durch die Landratsämter/kreisfreien Städte festgestellt. Das Feststellungs- und Ausweisverfahren ist in § 69 SGB IX geregelt.

Rechtliche Grundlagen:

SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Antragsformular

Merkblatt zum Antragsformular

Merkblatt zur Erläuterung der Merkzeichen für besondere Nachteilsausgleiche im Feststellungsbescheid

Leistungsbeschreibung

Bei Ihnen wurde ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt und Sie möchten aufgrund dieser Feststellung Rechte und Leistungen in Anspruch nehmen? Dann müssen Sie schriftlich die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises beantragen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag
  • Unterlagen zum Nachweis der Behinderung (Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht)
  • ab dem 10. Lebensjahr: 1 aktuelles Passfoto
    • Ausnahme: Bei schwerbehinderten Menschen, die das Haus nicht oder nur mit Hilfe eines Krankenwagens verlassen können, wird der Ausweis auf Antrag ohne Lichtbild ausgestellt. Die ausstellende Behörde vermerkt dann "ohne Lichtbild gültig" auf dem Ausweis.
  • für Nicht-EU-Bürger: gültiger Aufenthaltstitel

Die zuständige Stelle kann bei Bedarf weitere Unterlagen von Ihnen fordern.

Für die Verlängerung vergessen Sie bitte nicht Ihren bisherigen Schwerbehindertenausweis, soweit Sie bereits im Besitz eines solchen sind.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen zu beachten.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

  • Müssen Sie Ihre Schwerbehinderteneigenschaft nachweisen, so reicht es aus, wenn Sie den Schwerbehindertenausweis vorlegen. Die Vorlage des Feststellungsbescheides kann nicht verlangt werden.
  • Der Schwerbehindertenausweis wird künftig im Scheckkartenformat ausgestellt.
  • Die Gültigkeitsdauer des Ausweises ist individuell unterschiedlich.

Verfahrensablauf

Sie müssen zunächst die Feststellung der Behinderung schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Wurde bei Ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt, können Sie einen Schwerbehindertenausweis beantragen.

Die ausstellende Behörde vermerkt auf dem Schwerbehindertenausweis den festgestellten Grad der Behinderung, die Gültigkeit sowie weitere gesundheitliche Merkmale in Form von Merkzeichen. Der Grad der Behinderung wird als auf 10 gerundete Zahl im Bereich von 50 bis 100 angegeben. Darüber hinaus enthält der Ausweis unter Umständen auf der Rückseite eine Historie, weist also aus, ab wann einzelne Feststellungen zum Grad der Behinderung und zu den Nachteilsausgleichen nachgewiesen sind.

Voraussetzungen

Sie haben nachgewiesen einen Grad der Behinderung von mindestens 50.

Teaser

Wenn bei Ihnen eine Schwerbehinderung festgestellt wurde, dann können Sie die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises beantragen.

© 2024 Landkreis Hildburghausen