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Sehteststelle - Anerkennung
Nr. 99075005016000
Wenn Sie eine Sehteststelle betreiben möchten, benötigen Sie eine behördliche Anerkennung.
Voraussetzungen:
- Die mit den Sehtests betrauten Personen besitzen die geforderte Sachkunde.
- Die verwendeten Geräte entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
- Die Räumlichkeiten ermöglichen die Durchführung ohne die Anwesenheit Dritter.
- Die regelmäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung ist sichergestellt.
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an Ihren Landkreis bzw. Ihre kreisfreie Stadt.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweise über das Vorliegen der oben angegebenen Voraussetzungen
- Es ist ein formloser Antrag zu stellen.
Kosten
Gemäß Nr. 214.2 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt): 51,10 Euro bis 307,00 Euro
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch, Klage
Formulare
Einzureichen ist ein formloser Antrag mit dem Nachweis über die oben genannten Voraussetzungen.
Hinweise (Besonderheiten)
Folgende Stellen sind bereits als Sehteststelle anerkannt und müssen keinen Antrag stellen:
- Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV),
- Ärzte des Gesundheitsamtes oder andere Ärzte der öffentlichen Verwaltung,
- Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin",
- Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" und
- Betriebe von Augenoptikern (§ 67 Abs. 4 FeV)
Teaser
Wer eine Sehteststelle betreiben möchte, benötigt die Anerkennung der zuständigen Behörde.