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Spielgeräte aufstellen

Nr. 99050027000000, 99050027005000, 99050027007000

Das gewerbsmäßige Aufstellen von Gewinnspielgeräten, bei denen der Spielausgang vom Zufall und nicht von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt, ist nach § 33c GewO erlaubnispflichtig. Des Weiteren bedarf der Gewerbetreibende zusätzlich zur allgemeinen Aufsteller-Erlaubnis für jeden Aufstellungsort eine Bestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO.

Für mehr Informationen klicken Sie hier.

Wenden Sie sich an die untere Gewerbebehörde im Landratsamt Hildburghausen.

Rechtsgrundlage(n)

Für die Aufstellung und den Betrieb von Spielgeräten, die

  • mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die
  • die Möglichkeit eines Gewinnes bieten,

benötigen Sie eine Erlaubnis.

Mit einer Erlaubnis zum Aufstellen von solchen Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit können Sie im gesamten Bundesgebiet Geldspielgeräte aufstellen. Jeder Aufstellort muss von der zuständigen Behörde einzeln erlaubt werden. Geldspielgeräte dürfen erst aufgestellt werden, wenn alle Sie alle erforderlichen Erlaubnisse besitzen.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Gewerbebehörde.

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung in Steuersachen (steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Finanzamtes (zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes)
     
  • Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung
    (bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers)
     
  • Führungszeugnis in der Belegart OG (zur Vorlage bei einer Behörde)
    (zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde)
  • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob ein Verfahren eröffnet wurde
    (zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in der Belegart 9
     
  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Bescheinigung über Unterrichtung in Spieler- und Jugendschutz:
    mit einer Bescheinigung der Industrie und Handelskammer müssen Sie nachweisen, dass Sie in den zur Gewerbeausübung notwendigen Kenntnissen unterrichtet worden sind.
  • Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution:
    Das Sozialkonzept beschreibt, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
  • Handelsregisterauszug bzw. bei noch in Gründung befindlichen juristischen Personen Gründungsurkunde und Gesellschaftervertrag

Kosten

Je nach Fall beträgt die Gebühr 250,00 bis 1.000,00 Euro.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
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