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Unterschriften beglaubigen lassen

Nr. 99014007035000

Volltext

Unterschriften und Handzeichen können grundsätzlich von den Behörden des Landes, den Gemeinden und Gemeindeverbänden und von den der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts amtlich beglaubigt werden, wenn

  • das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder
  • aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle

vorzulegen ist.

Die Unterschrift oder die Anerkennung einer von der antragstellenden Person bereits vollzogenen Unterschrift soll in Gegenwart des Bediensteten geleistet werden.

Unterschriften und Handzeichen dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn sie:

  • der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (zum Beispiel privatrechtliche Verträge)
  • ohne zugehörigen Text (Blankounterschriften) vorgelegt werden

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Die Beglaubigung von Unterschriften können Sie bei der zuständigen Behörde durchführen lassen.

Ansprechpunkt

Für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen ist das Einwohnermeldeamt zuständige Behörde.

Erforderliche Unterlagen

  • in der Regel der Personalausweis oder Reisepass zum Nachweis der Identität des Antragstellers
  • das Schriftstück, auf dem die zu leistende bzw. anzuerkennende Unterschrift bzw. das Handzeichen beglaubigt werden soll

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 31.08.2022
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

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