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Waffenherstellung und/oder Waffenhandel Zweigstelle anzeigen

Nr. 99089091261000

Volltext

Die Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

Teaser

Wenn Sie den Betrieb einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels eröffnen oder schließen, müssen Sie dies anzeigen.

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungs- oder  der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständige Waffenbehörde.

Bitte wenden Sie sich an die für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständige Waffenbehörde.

Voraussetzungen

Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubniswurde wurde erteilt.

Erforderliche Unterlagen

  • Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis

Frist

Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung oder Schließung erfolgen.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 04.07.2022
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

Kosten

Die Waffenbehörde erhebt eine Gebühr nach Nr. 1.1 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung.

Hinweise (Besonderheiten)

Wer die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden ( § 53 Absatz 1 Nr. 8 i.V.m. Absatz 2 WaffG ).

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