Sachkundenachweis zum Betäuben oder Töten von Wirbeltieren erhalten
Nr. 99110010000000Wenn Sie berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Tiere betreuen, ruhigstellen, betäuben, schlachten oder töten, müssen Sie über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen. Den erforderlichen Sachkundenachweis können Sie bei zuständigen Behörde beantragen. Dafür müssen Sie die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Qualifikation nachweisen. Im Sachkundenachweis wird aufgeführt, für welche Tätigkeiten, für welche Tierarten und für welche Art von Geräten dieser gilt.
Der Sachkundenachweis ist unbefristet gültig. Er kann allerdings entzogen werden, wenn Sie gegen Auflagen der Verordnung verstoßen haben und Tatsachen darauf hinweisen, dass dies auch zukünftig so sein wird.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Personalausweis
Je nachdem, wie Sie die erforderliche Sachkunde nachweisen:
• Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (originale Prüfungsbescheinigung)
• Nachweis (Kopie) über eine gleichwertige Qualifikation
Für die Ausstellung des Ausweises:
• ein aktuelles Lichtbild (Passfoto)
• Erklärung, dass Sie in den letzten drei Jahren keine Verstöße gegen das Tierschutzrecht begangen haben (Vordruck bei der zuständigen Behörde erfragen/anfordern)
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie im konkreten Fall vorlegen müssen. Weitere Angaben zu den erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie dem Antragsformular.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Erteilung des Sachkundenachweises fällt eine Gebühr von 25 EUR an.
Für die gegebenenfalls erforderliche Prüfung zum Nachweis der Sachkunde ist derzeit folgender Gebührenrahmen festgelegt:
- für die Abnahme des theoretischen Teils der Prüfung 25 bis 100 EUR
- für die Abnahme des praktischen Teils der Prüfung 25 bis 100 EUR
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen zu beachten.
Rechtsgrundlage
- § 4 Tierschutzgesetz (TierSchG)
- § 4 Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
- Artikel 7, 21 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
- § 2 Absatz 11 Thüringer Tierschutzzuständigkeitsverordnung (ThürTierSchZVO)
- § 6 Absatz 2 Thüringer Tierschutzzuständigkeitsverordnung (ThürTierSchZVO)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie in Verbindung mit dem dazu ergangenen Verwaltungskostenverzeichnis (Teil C Nr. 3.5.1)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruch, gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht).
Was sollte ich noch wissen?
Verschiedene Fortbildungsinstituten führen anerkannte Sachkundelehrgänge zum Töten von Wirbeltieren durch. Erkundigen Sie sich darüber direkt beim jeweiligen Anbieter.
Bei nicht unerheblichen Verstößen gegen die gesetzlichen Anforderungen muss mit der Entziehung des Sachkundenachweises gerechnet werden.
Verfahrensablauf
Die Beantragung erfolgt schriftlich, entweder durch einen Vordruck, den die Behörde zur Verfügung stellt, oder einen formlosen Antrag.
• Füllen Sie das Formular anschließend vollständig aus bzw. formulieren Sie Ihren Antrag auf Erteilung des Sachkundenachweises und fügen Sie die erforderlichen Nachweise hinzu.
• Reichen Sie die Antragsunterlagen bei Ihrer zuständigen Behörde ein.
• Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und erstellt einen Sachkundenachweis für die Tierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren, für die Sie Ihre Sachkunde nachweisen konnten.
• Abschließend erhalten Sie per Post Ihren Sachkundenachweis oder gegebenenfalls Informationen über die Ablehnung Ihres Antrags.
Änderungen mitteilen
Sollten sich Änderungen an Ihren Angaben ergeben, teilen Sie diese Änderungen Ihrer zuständigen Behörde mit.
Voraussetzungen
Der Sachkundenachweis wird von der zuständigen Stelle erteilt, wenn Sie die notwendige Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung oder eine als gleichwertig anerkannte Qualifikation nachgewiesen haben.
Wenn Sie über keine als gleichwertig anerkannte Qualifikation verfügen, müssen Sie bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Prüfung der Sachkunde bezogen auf die in Ihrem Antrag benannten Tierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren durchführen. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung erstreckt sich auf verschiedene Bereiche sowie auf Grundkenntnisse der Physik und Chemie, soweit diese für die betreffenden Betäubungsverfahren notwendig sind, und auf Kenntnisse über Eignung und Kapazität der jeweiligen Betäubungsverfahren. Über eine erfolgreich bestandene Prüfung erhalten Sie ein Zeugnis.
Es dürfen keine Verstöße gegen das Tierschutzrecht in den letzten 3 Jahren von Ihnen vorliegen.