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Verwaltung & Politik

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Brunnen


Die Bohrung eines Brunnens muss schriftlich angezeigt werden:

  1. bei der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes und
  2. beim Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN).

Mit den Arbeiten darf begonnen werden, wenn ein positiver Bescheid des Landratsamtes vorliegt.

Für die Entnahme von Grundwasser ist zusätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Einige Nutzungsarten sind erlaubnisfrei, z. B. Gartenbewässerung in geringen Mengen.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

Die Anzeige beim TLUBN muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten erfolgen. Informationen und Unterlagen zur Anzeige finden Sie hier:

TLUBN - Geologiedatengesetz

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Anzeige bei der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes sind erforderlich:

  • Formular zur Brunnenbohrung
  • Übersichtslageplan (M = 1:25.000)
  • Lageplan (M=1:2.500 oder 1:1.000) mit Einzeichnung des Bohrpunktes
  • Vollmacht des Bauherrn, falls der Bauherr den Antrag nicht selbst stellt.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren für die Brunnenbohrung und die wasserrechtliche Erlaubnis zur Grundwasserentnahme richtet sich nach den einschlägigen Verwaltungskostenbestimmungen und werden jeweils für den Einzelfall festgesetzt.

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