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Kraftfahrzeugkennzeichen - rotes Überführungskennzeichen beantragen

Nr. 99036009069010

Als zuverlässige Gewerbetreibende der Fahrzeugbranche (zum Beispiel Kfz-Hersteller, Kfz-Händler, Kfz-Werkstätten), Technische Prüfstelle (TP), nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannter Technischer Dienst (TD) sowie anerkannte Überwachungsorganisation (ÜO) nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) können Sie für nicht zugelassene Fahrzeuge das rote Kennzeichen beantragen. Diese Kennzeichen können von den berechtigten Personen an nicht zugelassenen Fahrzeugen verwendet werden.

Rote Kennzeichen dürfen Sie nur für folgende Fahrten verwenden:

  • Probefahrten: Feststellung und Nachweis der Gebrauchsfähigkeit
  • Prüfungsfahrten: Durchführung der Prüfung eines Fahrzeugs durch
    • amtlich anerkannte Sachverständige oder
    • eine Prüferin oder einen Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder
    • eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation
  • Überführungsfahrten: Das Fahrzeug soll an einen anderen Ort gebracht werden.

Die Zulassungsbehörde vergibt das rote Kennzeichen sowie das besondere Fahrzeugscheinheft nach Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung befristet oder widerruflich. Es ist keinem Fahrzeug fest zugeteilt.

Sie können es verwenden:

  • mehrfach,
  • aber nur für den eigenen Betrieb und
  • für die zulässigen Fahrten

Das Fahrzeugscheinheft mit den jeweils eingetragenen Fahrzeugdaten ist bei jeder Fahrt mitzuführen. Über jede durchgeführte Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrt sind in der Betriebsstätte vom Kennzeicheninhaber entsprechend vorgeschriebene Aufzeichnungen zu führen.

Als Privatperson erhalten Sie kein rotes Kennzeichen.

Mit dem roten Kennzeichen müssen Sie das besondere Fahrzeugscheinheft verwenden.

Die Kennzeichennummer beginnt für Gewerbetreibende der Kfz-Branche immer mit "06", für TP, TD und ÜO immer mit „05“.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Antragstellers, dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass von den Gewerbetreibenden
  • bei Vertretung: zusätzlich
    • schriftliche Vollmacht
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • formloser Antrag (schriftliche Erläuterungen zum Bedarf)
  • Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat)
  • aktuelle Gewerbeanmeldung
  • bei juristischen Personen: zusätzlich
    • Handelsregisterauszug
    • Personalausweise aller Mitglieder der Geschäftsführung beziehungsweise der Personen mit Prokura
  • Versicherungsbestätigung (eVB-Code)
  • aktueller Nachweis der Zuverlässigkeit:
    • erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde (zu beantragen bei der örtlich zuständigen Meldebehörde)
    • erweiterte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde (zu beantragen beim Gewerbeamt oder der örtlich zuständigen Meldebehörde)
    • Auskunft aus dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt
    • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (anzufordern beim zuständigen Finanzamt)

Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch anfordern.

Welche Gebühren fallen an?

Auskünfte zu den Gebühren erteilt die Zulassungsbehörde.

Hinweis: Für die Kennzeichenschilder fallen weitere Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Bitte beachten Sie bei Befristung der Zuteilung der roten Kennzeichen das Ablaufdatum. Die Bearbeitung kann erst nach vollständiger Einreichung aller Unterlagen erfolgen.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Kennzeichen werden von der zuständigen Zulassungsbehörde zugeteilt. Sie erhalten durch die Absiegelung Urkundencharakter. Das bedeutet, dass daran nichts verändert werden darf - z.B. durch Knicken oder Aufbringen von Aufklebern.

Rote Kennzeichen brauchen nicht fest am Fahrzeug angebracht sein; sie dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein.

Fahrzeuge mit diesem Kennzeichen sind steuerbegünstigt. Sie unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer.

Teaser

Wenn Sie  gewerblich in der Fahrzeugbranche tätig sind und ein rotes Kennzeichen benötigen, dann müssen Sie dieses bei der zuständigen Stelle beantragen.

Verfahrensablauf

  • Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zuteilung des roten Kennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.
  • Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
  • Sie erhalten das rote Kennzeichen und das Fahrzeugscheinheft von der Zulassungsbehörde.
  • Die Zulassungsbehörde informiert automatisch Ihre Versicherung über die Zuteilung des roten Kennzeichens.

Voraussetzungen

Sie müssen

  • Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen,
  • einen auf Sie angemeldeten Gewerbebetrieb mit Kfz-Bezug haben und
  • einen Bedarf für ein solches Kennzeichen nachweisen.

Zusätzliche Voraussetzungen sind:

  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
  • Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
  • Soll Sie jemand bei der Antragstellung vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
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