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SEPA-Lastschriftmandat

Informationen zu SEPA

SEPA-Überweisungen:

  • beleglose Überweisungsaufträge können zukünftig nur noch mit dem XML- Format ISO20022  ausgeführt werden, d.h. die bestehenden DTA- bzw. DTAZV – Formate haben dann keine Gültigkeit mehr.      
  • die zukünftige Kontoadresse des Zahlungsempfängers besteht aus IBAN (vgl. der heutigen Bankverbindung) und BIC (eine Art Bankleitzahl). Die Letztere muss bei nationalen Zahlungen nicht mehr angegeben werden.

SEPA- Lastschriftverfahren:

Unterscheidung zwischen dem SEPA-Basislastschriftverfahren und dem SEPA- Firmenlastschriftverfahren

  • Das SEPA- Basislastschriftverfahren deckt in der Praxis den Hauptanteil des zukünftigen Lastschriftverfahrens ab.
  • Die bisherigen Einzugsermächtigungen können in SEPA-Basislastschriften umgedeutet werden. Die Kreditinstitute haben mit der Änderung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen  auch wesentliche Änderungen mit sofortiger Wirkung für das deutsche Lastschriftverfahren vorgenommen.
    So beträgt die Rückgabefrist für Einzugsermächtigunglastschriften seit dem 9.7.2012 acht Wochen (vorher sechs Wochen).
    Bei nicht autorisierten Lastschriften beträgt die Rückgabemöglichkeit 13 Monate ab Belastungsdatum. Daher ist es von besonderer Bedeutung die Orginaleinzugsermächtigung bzw. Basislastschrift (mit eigenhändiger Unterschrift) sorgfältig aufzubewahren, um diese im Reklamationsfall vorlegen zu können. Autorisierte Lastschriften sind damit bereits heute insolvenzfest. Das heißt im Gegenzug, falls eine Lastschrift nicht autorisiert ist und es tritt der Insolvenzfall ein, kann der Insolvenzverwalter alle Abbuchungen 13 Monate zurück, wieder einfordern.
    Telefonisch oder per Internet erteilte Einzugsermächtigungen sind nicht SEPA-fähig.
    Lastschriftvereinbarungen (Mandate) werden zentral in der Kreiskasse aufbewahrt und verwaltet.

  • Die SEPA Firmenlastschrift ersetzt das bisherige Abbuchungsauftragslastschriftverfahren. Wie im alten inländischen Recht ist auch hier der Widerspruch des Zahlungspflichtigen ausgeschlossen. Bei der SEPA-Firmenlastschrift darf der Zahlungspflichtige kein Verbraucher sein.

 Mandate

Das Mandat ist im Original mindestens 14 Monate nach dem letzten Einzug aufzubewahren. Es verliert 36 Monate nach der letzten Nutzung seine Gültigkeit. Bei einem abweichenden Kontoinhaber muss die Anschrift des Zahlers/Kontoinhabers bekannt sein, da diese Angaben im künftigen Lastschriftverfahren benötigt werden. Auf dem Mandat müssen zwingend die Gläubiger-ID und eine Mandatsreferenz angegeben werden. Gläubiger-ID und die Mandatsreferenz müssen dem Zahlungspflichtigen zum Mandat  bekannt sein oder ihm mitgeteilt werden.

Vorabankündigung (Pre-Notification)

Die Vorabankündigung ist die verpflichtende Information der Kommune an den Zahler über anstehende Lastschriften. Wenn nichts anderes vereinbart wurde muss die Kommune die Vorabankündigung spätestens 14 Kalendertage vor der Fälligkeit der SEPA-Basislastschrift an den Zahler geschickt haben. Zur wirtschaftlichen Umsetzung dieser Anforderung empfiehlt es sich, die Vorabankündigung wenn möglich mit vorhandenen Geschäftsabläufen wie der Bescheiderteilung zu verbinden.
Die Abbuchung der fälligen Forderung muss genau zum angegebenen Stichtag erfolgen, da der Zahler zu diesem Zeitpunkt den Betrag laut seiner Erklärung zur Verfügung stellt.
Wird eine SEPA-Basislastschrift nachträglich erteilt, die Vorabankündigung ist noch nicht Teil des Bescheides, so ist diese mit der Mitteilung der Mandatsreferenznummer an den Zahler vor der Abbuchung zu verbinden.
Bereits fällige Forderungen können somit nicht ohne Weiteres eingezogen werden.
Bei einem abweichenden Kontoinhaber (Bescheidempfänger ist nicht der Kontoinhaber des Belastungskontos auf dem Mandat) hat die Vorabankündigung an den Zahler zu erfolgen. Die Mitteilung im Grundlagenbescheid würde nicht ausreichen. Die Mitteilungspflicht kann nicht delegiert werden Diese Fälle müssen mit der Kreiskasse abgestimmt werden.

Einreichung und Einreichungsfristen

Die Einreichung von Lastschriften an die Kreditinstute kann nicht mehr in der heute noch vorgenommenen Art und Weise erfolgen. Hier sind sogenannte Einreichungsfristen zu wahren. Die Frist für die Einreichung von Erstlastschriften und Einmal-Lastschriften beträgt frühestens 14 Bankarbeitstage und spätestens 5 Bankarbeitstage vor Fälligkeit. Folgelastschriften müssen dann frühestens 14 Tage vor Fälligkeit und spätestens 2 Bankarbeitstage vor Fälligkeit eingereicht werden.
Hieraus wird ersichtlich, dass kurzfristige vor dem Abbuchungslauf erteilte SEPA-Basislastschriften keine Berücksichtigung finden dürfen und hierfür eine längere Vorlaufzeit einzuplanen ist. Derzeit wird an einer SEPA-Variante mit einer verkürzten Vorlagefrist (Core1-Lastschriften – Vorlage 1 Bankarbeitstag vor Fälligkeit) als zusätzliches Produktangebot gearbeitet.

sonstige Informationen

Die erste SEPA-Basislastschrift, die nach dem Wechsel von der Einzugsermächtigungslastschrift erfolgt, ist als Erstlastschrift zu kennzeichnen.
SEPA-Basislastschriften, die zurückbelastet worden sind, dürfen nicht erneut zum Einzug  eingereicht werden.
Der im Datensatz anzugebende Fälligkeitstag muss ein Geschäftstag  des Kreditinstitutes sein, ansonsten gilt der folgende Geschäftstag als Fälligkeitstag.

 

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