Sprungziele
Seiteninhalt

Verwaltung & Politik

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Ausnahmegenehmigung vom Sonntags- und Feiertagsfahrverbot beantragen

Nr. 99108002006000

An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 - 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Für bestimmte Güter gilt dieses Verbot nicht (z.B. verschiedene leichtverderbliche Lebensmittel).

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörden

Thüringer Landesverwaltungsamt (Referat 520)

Welche Unterlagen werden benötigt?

Nachweise über das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung für den konkreten Sachverhalt.

Schriftlicher Antrag mit Begründung (insbesondere der Dringlichkeit), Angabe der Fahrtstrecke, Gewerbeerlaubnis, Fahrzeugschein, Bescheinigung des Auftraggebers, ggf. weitere von der zuständigen Behörde geforderte Unterlagen.

Welche Gebühren fallen an?

Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) besteht ein allgemeiner Gebührenrahmen von 10,20 Euro bis 767,00 Euro für eine Entscheidung über eine Ausnahme von dem Verkehrsverbot für Lastkraftwagen (Geb.-Nr. 264).

Rechtsgrundlage

Teaser

Vom Lkw-Fahrverbot an Sonntagen und den gesetzlich festgelegten Feiertagen sind unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen möglich. Diese müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

Verfahrensablauf

Die Ausnahmegenehmigung muss schriftlich beantragt werden.

Ein Antragsformular steht bei der zuständigen Stelle in der Regel zum Download zur Verfügung.

Kommt eine Ausnahme vom Fahrverbot in Betracht, wird für den Transport ein Genehmigungsbescheid einschließlich Auflagen und Bedingungen erteilt.

Zuständige Stelle

Die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen Wohnort oder Sitz hat oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

Die Behörde ist dann auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig.

Befindet sich der Wohnort oder der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird.

Voraussetzungen

Der Transport muss dringend sein. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe sind nicht ausreichend.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gelten im Regelfall keine Fristen, jedoch sollte ein Antrag möglichst frühzeitig gestellt werden.

Bearbeitungsdauer

Abhängig vom jeweiligen Einzelfall und Beteiligung weiterer Stellen.

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung (Verwaltungsakt) über einen Antrag ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs/Klage zulässig.

Anträge / Formulare

Was sollte ich noch wissen?

Der Transport muss dringend sein. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe sind nicht ausreichend.

© 2024 Landkreis Hildburghausen