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Wirtschaftliche Jugendhilfe


Als Träger der örtlichen Jugendhilfe hat der Landkreis auch den finanziellen Teil von Jugendhilfemaßnahmen abzusichern. Dazu gehört zunächst die rechtliche Prüfung der örtlichen Zuständigkeit und Geltendmachung entsprechender Kostenerstattungsanträge an andere Jugendämter. Es wird geprüft, inwieweit Eltern zu den Kosten einer Jugendhilfemaßnahme herangezogen werden können, Einkommensberechnungen werden durchgeführt und ggf. Ansprüche auf Kindergeld, Renten usw. auf das Jugendamt übergeleitet. Es werden Anträge von Hilfeempfängern und freien Trägern geprüft, Bescheide dazu erteilt und die Nachweislegung kontrolliert. Hierzu zählt insbesondere die Abwicklung aller laufenden Abrechnungen und Zahlungen. Neben stationären Einrichtungen (Kinder-und Jugendheime) sind auch Pflegeltern und die Kindertagespflege als wichtige Alternative zur Betreuung in einer Kindertagesstätte Adressaten der Zusammenarbeit.

Darüber hinaus ist im Aufgabenbereich der wirtschaftliche Teil der Eingliederungshilfe für behinderte Kinder und Jugendliche angesiedelt, welche in Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes BTHG gerade eine qualitative Veränderung erfährt. Es handelt sich dabei um spezielle Hilfe für Menschen im Leistungskatalog der Jugend-und Sozialhilfe, welche nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) zu gewähren ist. Sie wirkt präventiv, rehabilitativ und integrativ. Es ist ihre Aufgabe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Leistungsberechtigt sind daher alle Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind.

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