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Wohnberechtigungsschein beantragen

Nr. 99107022012000

 
Zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Sozialwohnung ist ein Wohnberechtigungsschein erforderlich.

Gemäß Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetz unterliegt öffentlich geförderter Wohnraum einer Belegungsbindung. Der Vermieter darf eine geförderte Wohnung nur an den Inhaber eines Wohnberechtigungsscheines vergeben.

Ausschlaggebend für den Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines ist die Einhaltung gesetzlich festgelegter Einkommensgrenzen entsprechend dem Förderweg der geförderten Sozialwohnung und einer der Familiengröße im sozialen Wohnungsbau maßgeblichen Wohnungsgröße.

Eine angemessene Wohnungsgröße nach der Raumzahl und/oder der Wohnfläche sollte nicht überschritten werden, da sonst eine Freistellung von der Belegungsbindung nach dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) vom Vermieter beantragt werden muss. Für diesen vom Sachgebiet Wohnbauförderung im Bauamt des Landratsamtes auszustellenden Bescheid wird ab 01.01.2011 eine einmalige Gebühr in Höhe von 75,00 € fällig.
In diesem Bescheid wird aufgrund einer Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße oder des zulässigen Einkommens, eine monatliche Ausgleichszahlung festgelegt, die vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden kann.

Das Antragsformular zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines, die Formblätter zur Einkommenserklärung für den Antragsteller und Familienangehörigen sowie Hinweise zum Ausfüllen können unter der Rubrik Wohnbauförderung des Fachbereiches Bau, Wirtschaft und Verkehr heruntergeladen werden.

Für das Ausstellen eines Wohnberechtigungsscheines, in dem alle Haushaltsangehörigen benannt sind, wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 15,00 € erhoben.

Das Sachgebiet Wohnraumförderung überprüft in regelmäßigen Abständen durch Stichproben die ordnungsgemäße Belegung und Nutzung des geförderten Wohnraums.

Rechtliche Grundlagen sind das Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.09.2001, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 2405 sowie das Wohnraumfördergesetz (WoFG) vom 13.09.2001, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 2376 in der jeweils geltenden Fassung.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine Sozialwohnung beziehen möchten, benötigen Sie zunächst einen Wohnberechtigungsschein.

Dieser berechtigt Sie zum Bezug einer Sozialwohnung, allerdings wird mit dem Wohnberechtigungsschein keine Wohnung zugewiesen. 

Eine Sozialwohnung ist eine Wohnung, die mit staatlichen Mitteln gefördert wurde (beim Neubau bzw. bei deren Modernisierung).

Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Bei der anschließenden Antragsbearbeitung werden Ihre Angaben geprüft. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie einen Wohnberechtigungsschein. Die Voraussetzungen können Sie in § 19 Thüringer Wohnraumfördergesetz nachlesen.

Der Wohnberechtigungsschein wird für ein Jahr erteilt. Sofern Sie innerhalb dieses einen Jahres keine Sozialwohnung anmieten können, müssen Sie erneut einen Wohnberechtigungsschein beantragen. 

Für die Belegung einer Sozialwohnung in Thüringen gelten nur die in Thüringen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine.

Wenn Sie einen Wohnberechtigungsschein erhalten haben, legen Sie diesen bitte dem jeweiligen Vermieter spätestens bei dem Abschluss des Mietvertrags vor.

An wen muss ich mich wenden?

Wohnberechtigungsscheine erteilen die zuständigen Stellen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Pass,
  • Heiratsurkunde (nur junge Ehepaare),
  • Einkommensnachweise (z. B. Gehaltsbescheinigung, Kurzarbeitergeld, Renten, Unterhalt/Unterhaltsvorschuss),
  • ggf. Geburtsurkunde(n),
  • Schwerbehindertenausweis,
  • Schwangerschaftsnachweis (z. B. Mutterpass),
  • Atteste, Gutachten, usw.,
  • Schulbescheinigung ab dem 16. Lebensjahr,
  • Immatrikulationsbescheinigung,
  • ggf. schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist kostenpflichtig.

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Thüringer Verwaltungskostenverordnung für den Geschäftsbereich des TMIL. Derzeit beträgt die Gebühr je Bescheinigung zwischen 10 € und 25 €.

Zahlungsart: Überweisung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Rechtsbehelf: ein Monat

Rechtsgrundlage

- § 19 Thüringer Wohnraumfördergesetz (ThürWoFG)

- Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bindungen geförderter Wohnungen (ThürWoFG)

Verfahrensablauf

Der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein ist vollständig auszufüllen und vom Antragsteller mit allen Unterlagen bei der jeweils zuständigen Stelle abzugeben.

Zuständige Stellen sind die Landkreise, kreisfreien Städte sowie die Städte Gotha, Ilmenau, Rudolstadt, Saalfeld und Sondershausen.

Die zuständige Stelle bearbeitet den Antrag. Sofern nicht alle benötigten Unterlagen vorliegen, wird der Antragsteller um Nachreichung gebeten. Wenn im Ergebnis der Antragsprüfung die Voraussetzungen nach § 19 ThürWoFG vorliegen, wird ein Wohnberechtigungsschein erteilt.

Im Falle der Ablehnung des Antrags kann der Antragsteller Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Spätestens beim Abschluss des Mietvertrags hat der Wohnungssuchende seinen Wohnberechtigungsschein dem betreffenden Vermieter zu übergeben. Der Vermieter meldet der zuständigen Stelle, wenn er eine Sozialwohnung einem Wohnungssuchenden überlassen hat und legt der zuständigen Stelle dessen Wohnberechtigungsschein incl. einer Überlassungsmitteilung vor.    

Voraussetzungen

  • nicht nur vorübergehendender Aufenthalt in Deutschland,
  • die Wohnung ist für mindestens ein Jahr (ab Zeitpunkt der Antragstellung) der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen,
  • die maßgeblichen Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten sein,
  • es darf nur einen Wohnsitz geben

Rechtsbehelf

Bei einer Ablehnung des Antrags auf einen Wohnberechtigungsschein können Sie Klage beim jeweils zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Anträge / Formulare

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft und bei der Thüringer Aufbaubank (TAB):

Zuständige Stelle

die Landkreise, kreisfreien Städte sowie die Städte Gotha, Ilmenau, Rudolstadt, Saalfeld und Sondershausen.

Teaser

Wenn Sie eine Sozialwohnung beziehen möchten, benötigen Sie zunächst einen Wohnberechtigungsschein. Diesen müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

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