Sprungziele
Seiteninhalt

Aufgaben / Bürgerinformation / Dienstleistungen

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Ausnahme von der Erlaubnispflicht zum Erwerb und Besitz von Munition beantragen

Nr. 99089081007000

Leistungsbeschreibung

Grundsätzlich benötigen Sie für den Erwerb und Besitz von Munition eine Erlaubnis. Hiervon abweichend gibt es im Waffengesetz konkret benannte Ausnahmefälle. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, für einen nicht im Waffengesetz vorgesehenen Fall eine Ausnahmegenehmigung  zu beantragen, sofern besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen. Dies ist aber nur für Fälle möglich, die mit den im Waffengesetz konkret benannten Ausnahmefällen vergleichbar sind.

Teaser

Sie können eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht für den Munitionserwerb und -besitz beantragen.

Verfahrensablauf

Eine Ausnahme erhalten Sie folgendermaßen:

  1. Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein,
  2. die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
  3. die Voraussetzungen des § 12 Absatz 5 WaffG werden geprüft
  4. die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen.

Zuständige Stelle

Die für Ihren Wohnsitzort zuständige untere Waffenbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt).

Voraussetzungen

  • es liegen besondere Gründe vor
  • Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stehen nicht entgegen
  • es besteht eine Vergleichbarkeit mit den in § 12 Waffengesetz genannten Ausnahmefällen
  • vorhandene Erlaubniserfordernisse werden nicht umgangen
  • es ist ein Einzelfall gegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

einzelfallabhängig

Welche Gebühren fallen an?

Die Waffenbehörde erhebt Gebühren nach Nr. 1.1 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

Fachlich freigegeben am

25.08.2022
© 2024 Landkreis Hildburghausen