Beseitigung von Anlagen anzeigen
Nr. 99012001000000, 99012001001000, 99012066034000Spezielle Hinweise der Behörde
Der Abbruch von Gebäuden bedarf keiner Genehmigung durch die Bauaufsicht mehr. Das Gesetz unterscheidet in § 60 ThürBO nur noch zwischen verfahrensfreier Beseitigung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 ThürBO) und anzeigepflichtiger Beseitigung (§ 60 Abs. 3 Satz 2 ThürBO).
Verfahrensfrei ist die Beseitigung von Anlagen nach § 60 Abs. 1 ThürBO, freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 3 und sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis 10m.
Die Beseitigung aller anderen Gebäude und Anlagen ist mindestens 1 Monat vor Beginn des Abrisses der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerkplaner im Sinne des § 65 Abs. 2 ThürBO beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden. Die Beseitigung ist, soweit notwendig durch den qualifizierten Tragwerkplaner zu überwachen.
Leistungsbeschreibung
Für die Beseitigung von Anlagen, einschließlich baulicher Anlagen, gelten unter anderem auch die Regelungen der Thüringer Bauordnung. Danach ist in den meisten Fällen die beabsichtigte Beseitigung zuvor der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Lediglich nach der Bauordnung verfahrensfreie Vorhaben, kleinere freistehende Gebäude und kleinere Anlagen, bedürfen keiner Anzeige.
Unabhängig von der Anzeige der Beseitigung ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.
Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, zum Beispiel nach Denkmalschutzrecht, Naturschutzrecht oder Abfallrecht.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die für Sie örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde (Bauordnungsamt des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der großen kreisangehörigen Stadt).
Welche Fristen muss ich beachten?
Die beabsichtigte Beseitigung ist einen Monat zuvor der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Rechtsgrundlage
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Bearbeitungsdauer
Auskunft erteilen die Unteren Bauaufsichtsbehörden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Anzeige der Beseitigung einer Anlage (nach § 60 Absatz 3 Satz 2 Thüringer Bauordnung)
Anträge / Formulare
Teaser
Die Beseitigung von Gebäuden, einschließlich baulicher Anlagen, muss vorher angezeigt werden.