Seiteninhalt
Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis
Gemäß § 13 Thüringer Denkmalschutzgesetz (ThDSchG) vom 14.04.2004 sind bauliche Maßnahmen an einem Denkmal und innerhalb eines denkmalgeschützten Ensembles erlaubnispflichtig.
Einer Erlaubnis bedarf:
- wer ein Kulturdenkmal oder Teile davon
a) zerstören, beseitigen oder an einen anderen Ort verbringen,
b) umgestalten, instandsetzen oder im äußeren Erscheinungsbild verändern
oder
c) mit Werbe- oder sonstigen Anlagen versehen will, - wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann,
- wer Erdarbeiten an einer Stelle vornehmen will, von der bekannt ist oder vermutet wird oder den Umständen nach anzunehmen ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden.
Der Erlaubnisantrag ist gemäß § 14 ThDSchG schriftlich mit allen für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Unterlagen bei der Unteren Denkmalschutzbehörde (zuständige Genehmigungsbehörde) im Landratsamt Hildburghausen, Wiesenstraße 18 einzureichen.