Sprungziele
Seiteninhalt

Aufgaben / Bürgerinformation / Dienstleistungen

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Führerschein zur Fahrgastbeförderung für Krankenkraftwagen Verlängerung beantragen

Nr. 99108053020004

Leistungsbeschreibung

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) für Krankenkraftwagen wird für längstens fünf Jahre erteilt und kann auf Antrag des Inhabers bis zu fünf Jahre verlängert werden.

Wird der Antrag nach Ablauf der Geltungsdauer der FzF gestellt, ist eine Verlängerung nicht mehr möglich. Es ist die Erteilung einer neuen FzF zu beantragen.

Teaser

Die Verlängerung Ihrer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Krankenkraftwagen müssen Sie bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen.

Voraussetzungen

  • geistige und körperliche Eignung
  • Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • ab Vollendung des 60. Lebensjahres zusätzlicher Nachweis über Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass (bei Vorlage Reisepass: Diesem eine aktuelle Meldebescheinigung vom für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt beifügen))
  • EU-/EWR-Führerschein
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister
  • Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung nach dem Muster der Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Der Nachweis darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.
  • Bei Verlängerung über das 60. Lebensjahr hinaus: Nachweis der Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit) gemäß Nr. 2 der Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Der Nachweis darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.
  • Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen gemäß Anlage 6 Nr. 2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Ein ausgestelltes Gutachten/Zeugnis hat 2 Jahre Gültigkeit.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Fachlich freigegeben am

19.08.2022
© 2024 Landkreis Hildburghausen