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Sozialhilfe beantragen

Nr. 99107009000000, 99107009017000

Grundsicherung - Spezielle Hinweise unserer Behörde

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Einkommen und Vermögen  bzw. aus Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.


Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung handelt es sich um die Gewährung von Sozialhilfe nach dem 4. Kapitel SGB XII.

Eine Grundsicherung durch das Landratsamt Hildburghausen können Personen erhalten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Hildburghausen haben.

Die Leistung steht Personen zu, die mit ihrem Alter oberhalb der Altersgrenze für die Regelaltersrente liegen. Seit dem Jahr 2012 wird diese Grenze schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben § 41 Abs. 2 SGB XII.

Sie steht auch bedürftigen Erwachsenen ab dem 18. Lebensjahr zu, die vollständig dauerhaft erwerbsgemindert sind. Von einer vollen dauerhaften Erwerbsminderung spricht man, wenn wegen Krankheit oder Behinderung das Arbeitsvermögen unter 3 Stunden am Tag liegt und es unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben wird.

Unterkunftsrichtlinie

Der Kreistag des Landkreises Hildburghausen hat in seiner Kreistagssitzung am 06.03.2019 die Neufassung der Unterkunftsrichtlinie für die Leistungen im Rahmen von SGB II und SGB XII beschlossen.
Sie tritt ab 01.04.2019 in Kraft. Sie definiert für den hiesigen Landkreis den Begriff der Angemessenheit der übernahmefähigen Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildburghausen,
wenn und soweit ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII oder SGB II besteht.
Die Neufassung basiert auf einem neu erstellten schlüssigen Konzept, welches von einer professionellen Fachfirma auf der Grundlage des vom Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 22.09.2009 entwickelten
Anforderungs- und Prüfungsschemas erstellt wurde.

Zur Unterkunftsrichtlinie

Erstausstattungsrichtlinie

Der Kreistag des Landkreises Hildburghausen hat in seiner Kreistagssitzung am 06.03.2019 die Neufassung der Verwaltungsvorschrift zur Gewährleistung von einmaligen Bedarfen
zur Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt im Rahmen der Leistungen nach SGB II und SGB XII beschlossen.
Sie tritt sofort in Kraft. Zur Erstausstattungsrichtlinie 

Die Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Ein separates Antragsformular befindet sich unter Dokumente.


Keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben….

  • Personen, bei denen das Einkommen von Unterhaltspflichtigen (z.B. Kind) jährlich über einen Betrag von 100000,00 € liegt.
  • Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
  • Personen, deren Vermögen über der Vermögensfreigrenze von 5000,00 € (hier: jede volljährige Person) liegt.
  • ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

Leistungen nach dem 4.Kapitel SGB XII werden nur auf Antrag erbracht.

Datenschutz:

In diesem Merkblatt werden die Informationen gem. Artikel 13 DS-GVO und Artikel 14 DS-GVO zur Verfügung gestellt.

Bei Antragseingängen werden diese dem Antragsteller ausgehändigt, sowie bei telefonischen Anfragen auf die Informationspflicht bezüglich der Datenschutzrichtlinie welche jedem Bürger über die Internetseite des Landkreises Hildburghausen zugänglich ist.

Für Fragen stehen Ihnen die Kollegen gerne  zur Verfügung.

Hinweise zum Datenschutz

 

Leistungsbeschreibung

Über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kön-
nen Sie finanzielle Unterstützung erhalten. Diese unterstützt Sie da-
bei, Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren und deckt das sozio-kultu-
relle Existenzminimum ab. Sie ist eine Leistung der Sozialhilfe und
erfüllt die gleiche Funktion wie die Hilfe zum Lebensunterhalt, je-
doch für einen speziellen Personenkreis.

Sie können die Grundsicherung erhalten, wenn Sie die Altersgrenze
(diese Grenze liegt zwischen 66 - 67 Jahren) erreicht haben oder
wenn Sie über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert
sind. Zudem können Sie die Leistungen auch für den Zeitraum er-
halten, in dem Sie

  • in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen, oder
  • in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das Sie ein Budget für Ausbildung erhalten.

Zudem muss die leistungsnachsuchende Person hilfebedürftig sein
und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.


Der Umfang der Grundsicherung richtet sich nach Ihrem individuel-
len Bedarf und Ihrem vorhandenen Einkommen und Vermögen.
Eine Leistungsgewährung setzt Bedürftigkeit voraus.

Die Grundsicherung deckt grundsätzlich verschiedene Bedarfe ab,
dazu zählen:

  • der maßgebende Regelbedarf
  • Bedarfe für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind
  • zusätzliche Bedarfe, wie zum Beispiel
  • Mehrbedarfe bei:
  1. Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit
    Merkzeichen G, oder
  2. Krankheit, wenn aus medizinischen Gründen eine
    besondere Ernährung erforderlich ist
  3. Schwangerschaft
  • Einmalige Bedarfe in Sondersituationen (zum Beispiel
    Erstausstattungen für die Wohnung)
  • Bedarfe für eine Kranken-/Pflegeversicherung

Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Fristtyp: Geltungsdauer
Dauer: bis 12 Monate
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):


Sie können Leistungen ab dem ersten des Monats erhalten, in dem
Sie Ihren Antrag gestellt haben.

Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt.
Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, die Prüfung Ihres Antrags
aber zeitaufwändig ist, können Sie auch eine vorläufige Bewilligung
für sechs Monate erhalten.

Über die Erbringung von Geldleistungen ist hingegen vorläufig zu
entscheiden, wenn feststeht, dass eine Person dem personalen An-
wendungsbereich des 4. Kapitels des SGB XII unterfällt und

  1. zur Feststellung der weiteren Voraussetzungen des An-
    spruchs auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit er-
    forderlich ist und die weiteren Voraussetzungen für den An-
    spruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder
  2. ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht
    und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere
    Zeit erforderlich ist.
     

Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist für die Weitergewährung
der Grundsicherungsleistungen zwar kein neuer Antrag erforderlich,
jedoch wird das Einkommen und Vermögen vor jeder Weiterbewilli-
gung erneut geprüft.

Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen. Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft. Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie zum Beispiel eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.

Rechtsgrundlage

© 2023 Landkreis Hildburghausen