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Kraftfahrzeug Zulassung für Gebrauchtwagen aus Nicht-EU-Land beantragen

Nr. 99036008007004

Wenn Sie ein gebrauchtes Fahrzeug im Ausland (Nicht-EU-Land) kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie für dieses Fahrzeug die Zulassung beantragen.
Die Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher im Ausland zugelassen war, ist im Vergleich zur Neuzulassung beziehungsweise Umschreibung aufwendiger, da mehr Unterlagen benötigt werden.

 
Ausnahmen bzw. Sondervorschriften gelten z. B. für Arbeitsmaschinen, Stapler, Fahrzeuge für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, Leicht- und Kleinkrafträder, Krankenfahrstühle, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sowie für Spezialanhänger.
 
Die Zulassung erfolgt durch die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung (Teil I und Teil II) und die Absiegelung des/der amtlichen Kennzeichen.
 
Die Zulassungsbehörde ist berechtigt, die Vorführung des Fahrzeuges anzuordnen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Ggf. weitere Unterlagen, z.B.:

  • schriftlicher formgebundener Antrag bei der zuständigen Zulassungsbehörde mit der Angabe der Halter- und Fahrzeugdaten
    Der Antrag kann auch erst bei der Zulassungsbehörde ausgefüllt werden.
  • gültiger Personalausweis (keine Kopie) des Fahrzeughalters oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnortes
    Die Meldebescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein.
    Handelt es sich bei dem Fahrzeughalter nicht um eine natürliche Person sind weitergehende Unterlagen zur Feststellung des Halters notwendig.
  • Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief
    Ist diese noch nicht erstellt worden, dann COC-Papier (EG-Übereinstimmungsbescheinigung inkl. Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel) oder eine Typ-Datenbestätigung vom Kraftfahrt-Bundesamt bzw. ein Gutachten einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr.
  • die Vorlage eines COC oder einer Datenbestätigung durch den Hersteller ist nur dann ausreichend, wenn aus den Fahrzeugdokumenten des Drittstaates hervorgeht, dass die EG-Typgenehmigungsnummer für die dortige Zulassung anerkannt wurde
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) des Haftpflichtversicherers
  • Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat) bzw. Bescheinigung vom zuständigen Finanzamt über die Nichtnotwendigkeit
  • Verzollungsnachweis (Zollquittung oder Zollurkunde über die Zollfreistellung oder Zollunbedenklichkeitsbescheinigung)
    Kann diese nicht vorgelegt werden, erfolgt eine Mitteilung an das zuständige Hauptzollamt durch die Zulassungsbehörde.
  • Prüfbericht einer neuen Haupt- und Abgasuntersuchung
  • Kaufvertrag oder Originalrechnung
  • Zulassungsdokumente des Landes, in dem das Fahrzeug zuvor zugelassen war
  • Prüfbericht für eine Sicherheitsprüfung (wenn vorgeschrieben)
  • Kraftfahrzeugkennzeichen (wenn vorhanden)

Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Ggf. weitere Unterlagen, z.B.:

  • bei Vertretung durch einen Dritten: Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
  • bei Zulassung auf Minderjährige: die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden

Rechtsgrundlage

Formulare

Teaser

Wenn Sie ein Fahrzeug, das im Ausland (Nicht-EU-Land) bereits zugelassen war hier im Inland zulassen möchten, dann müssen Sie hierfür einen schriftlichen Antrag stellen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Was sollte ich noch wissen?

Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
 
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.

Voraussetzungen

  • Das Fahrzeug muss einem genehmigten Typ entsprechen oder über eine Einzelgenehmigung verfügen.
  • Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
  • Nichtbestehen von Kraftfahrzeugsteuerrückständen
  • Das Fahrzeug darf nicht als gestohlen gemeldet sein.

Generell sind die Zulassungsverfahren sehr vielfältig, so dass diese Ausführungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.

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