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Verwaltung & Politik

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Kraftfahrzeug Zulassung für Neuwagen aus Nicht-EU-Land beantragen

Nr. 99036008007007

Wenn Sie ein neues Kraftfahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, nach Deutschland einführen und hier in Betrieb nehmen wollen, müssen Sie vorher die Zulassung zum Straßenverkehr beantragen.

Auskunft über vorzulegende Dokumente sowie zu anfallenden Gebühren erteilt die jeweils zuständige Zulassungsbehörde.

Teaser

Wenn Sie einen Neuwagen aus einem Drittstaat in Deutschland in Betrieb nehmen möchten, dann müssen Sie für das Fahrzeug vorher die Zulassung beantragen.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die örtlich zuständige Zulassungsbehörde Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt.

Örtlich zuständig ist in der Regel

• bei natürlichen Personen die Behörde des Wohnorts der/s Fahrzeughalters/in (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
• bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gegebenenfalls ausgefüllte Antragsformulare
  • gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des/der Fahrzeughalters/in; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)
  • eventuell ausländische Fahrzeugpapiere, sonst Kaufvertrag beziehungsweise Importbescheinigung
  • CoC-Papiere (inklusive Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel) oder wenn nicht vorhanden: Gutachten gemäß § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung beziehungsweise Gutachten gemäß § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
  • Verzollungsnachweis/Zollunbedenklichkeitsbescheinigung

Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

  • gegebenenfalls zum Beispiel zusätzlich:
    • bei Vertretung durch eine/n Dritte/n: Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der/die Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem/ihrem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
    • bei Zulassung auf Minderjährige: die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sogenannte "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr wird entsprechend der  Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
 
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der/die Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den/die Bevollmächtigte/n über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.

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