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Kraftfahrzeugkennzeichen - rotes Oldtimerkennzeichen 07 (älter als 30 Jahre) beantragen

Nr. 99036009069005

Als "historisch" gelten Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr zugelassen wurden (entscheidend ist der Tag der ersten Zulassung). Diese Fahrzeuge dürfen nur zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt werden. Wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen führen, benötigen Sie hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung. Dies gilt auch für Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. Eine private oder gewerbliche Nutzung ist ausgeschlossen.

Voraussetzungen, um als Oldtimerfahrzeug zugelassen zu werden:

  • erstmals vor mindestens 30 Jahren zugelassen
  • Begutachtung von einem amtlich anerkannten Sachverständigen einer technischen Prüfstelle oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • guter originaler Erhaltungszustand des Fahrzeugs

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters, dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend.

Nähere Auskünfte zu den anfallenden Steuern erteilt das zuständige Finanzamt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 12 Wochen)
  • erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde (zu beantragen bei der örtlich zuständigen Meldebehörde)
  • erweiterte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde (zu beantragen beim Gewerbeamt oder der örtlich zuständigen Meldebehörde)
  • Auskunft aus dem Fahreignungsregister Flensburg (wird von der Zulassungsstelle angefordert)
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (anzufordern beim zuständigen Finanzamt)
  • elektronische Versicherungsbestätigung
  • SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug KfZ-Steuer
  • Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II der jeweiligen Fahrzeuge
  • Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I der jeweiligen Fahrzeuge
  • für jedes Fahrzeug Gutachten nach § 23 StVZO (Oldtimergutachten) - Oldtimerpass empfohlen
  • bisherige Kennzeichen bei noch zugelassenen Fahrzeugen
  • Nachweis der Verkehrssicherheit von einer anerkannten Prüfstelle

Welche Gebühren fallen an?

Auskünfte zu den Gebühren erteilt die Zulassungsbehörde.

Welche Fristen muss ich beachten?

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Kennzeichen werden von der zuständigen Zulassungsbehörde zugeteilt. Sie erhalten durch die Absiegelung Urkundencharakter. Das bedeutet, dass daran nichts verändert werden darf - z.B. durch Knicken oder Aufbringen von Aufklebern und Folien.

Kennzeichenschilder für Oldtimer müssen fest am Fahrzeug angebracht sein; sie dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein.

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