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Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung

Nr. 99050032002000, 99089001005000

Wenn Sie eine öffentliche Veranstaltung durchführen möchten, müssen Sie die Veranstaltung der zuständigen Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde spätestens eine Woche vorher schriftlich anzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Veranstaltungen genügt eine einmalige Anzeige.

In folgenden Fällen benötigen Sie eine Erlaubnis:

  • die erforderliche schriftliche Anzeige wurde nicht fristgemäß spätestens eine Woche vor der Veranstaltung erstattet,
  • es handelt sich um eine motorsportliche Veranstaltung oder
  • die Veranstaltung findet in nicht dafür bestimmten Anlagen statt und es sollen mehr als 1000 Besucher zugleich zugelassen werden.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Veranstaltungsanzeige bei der Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde nicht notwendige Anzeigen und Genehmigungen bei anderen Behörden ersetzt.

Teaser

Eine öffentliche Veranstaltung müssen Sie vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die für den Veranstaltungsort zuständige Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllende Gemeinde.  
Bei motorsportlichen Veranstaltungen müssen Sie zusätzlich auch einen Antrag auf Genehmigung beim zuständigen Landratsamt stellen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Anzeige hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  • Art, Ort und Zeit der Veranstaltung
  • Zahl der erwarteten Teilnehmer*innen

Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung eines Bescheides beziehungsweise einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig.

Die Höhe der Verwaltungskosten Kosten richten sich nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) und können im Einzelfall variieren.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die öffentliche Veranstaltung muss spätestens eine Woche vorher schriftlich anzeigt werden.

Bitte informieren Sie sich, ob die zuständige Gemeinde in einer Ordnungsbehördlichen Verordnung oder kommunalen Satzung gegebenenfalls Sonderregelungen festgelegt hat. 

Rechtsgrundlage

© 2024 Landkreis Hildburghausen