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Wanderlager- Anzeige

Nr. 99050042000000, 99050042169000

Wanderlager ((§ 55 GewO)

Veranstaltungen nach § 56 GewO – Wanderlager – sind 2 Wochen vor Beginn der unteren Gewerbebehörde anzuzeigen.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie ein Wanderlager zum Vertrieb von Waren veranstalten möchten, auf das durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll, müssen Sie dies der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzeigen.

Die zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften entspricht.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die zuständige Gewerbebehörde.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Anzeige ist in zwei Exemplaren einzureichen. Sie hat zu enthalten

  • den Ort und die Zeit der Veranstaltung,
  • den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren vertrieben werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Personen,
  • den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen.

Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren hängt vom Einzelfall ab. Bitte fragen Sie bei der zuständigen Gewerbebehörde nach.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen.

Rechtsgrundlage

Formulare

Teaser

Wer ein Wanderlager zum Vertrieb von Waren veranstalten möchte, auf das durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll, muss dies anzeigen.

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