Wohngeld Bewilligung beantragen
Nr. 991070230170012. Wesentliche Änderungen des Wohngeldrechtes ab 01.01.2016
Wohngeldist ein staatlicher Zuschuß zu den Wohnkosten für Haushalte mit geringem Einkommen. Zweck des Wohngeldes ist die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es wird auf der Grundlage des Wohngeldgesetzes und anderer Rechtsvorschriften gewährt.
Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und wenn ja, in welcher Höhe, hängt von folgenden Faktoren ab:
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die Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder
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der Höhe des Gesamteinkommens aller Familienmitglieder
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der Höhe der zuschußfähigen Miete bzw. Belastung
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der Mietenstufe
Das Wohngeld wird nur auf Antrag und als Mietzuschuß oder Lastenzuschuß gezahlt.
Für einen Mietzuschuß ist antragsberechtigt:
- Mieter einer Wohnung
- Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes
- Inhaber einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung
- mietähnlich Nutzungsberechtigte
- Eigentümer eines Mehrfamilienhauses
Lastenzuschuß gibt es für Eigentümer
- eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
- einer Kleinsiedlung
Weitere Antragsberechtigte benennt § 3 Wohngeldgesetz.
Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, SGB VIII, dem Asylbewerberleistungsgesetz und Bundesversorgungsgesetz sind vom Wohngeld ausgeschlossen, soweit bei der Berechnung der Sozialleistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. In diesem Falle ist ein Antrag auf Wohngeld abzulehnen.
Zur Beantragung müssen verschiedene Unterlagen vorgelegt werden, zum Beispiel:
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Einkommensnachweis für alle im Haushalt lebenden Personen (Verdienstabrechnungen, Rentenbescheid, Unterhaltsleistungen, Arbeitslosengeld I Bescheid, Einkommenssteuerbescheid)
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mietrechtliche Unterlagen, Mietvertrag
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Grundbuchauszug, Nachweis über die Größe der Wohnfläche, Grundsteuerbescheid, belastung aus Kapitaldienst
Nähere Informationen zum Wohngeld können zu den Sprechzeiten in der Wohngeldbehörde des Landratsamtes Hildurghausen eingeholt werden.
Datenschutz:
Im angefügten Dokument werden die Informationen gem. Artikel 13 DS-GVO und Artikel 14 DS-GVO zur Verfügung gestellt.
Bei Antragseingängen werden diese dem Wohngeldantragsteller ausgehändigt, sowie bei telefonischen Anfragen auf die Informationspflicht bezüglich der Datenschutzrichtlinie verwiesen, welche jedem Bürger über die Internetseite des Landkreises Hildburghausen zugänglich ist.
Für Fragen stehen Ihnen die Kollegen der Wohngeldbehörde zur Verfügung.
Ihre Wohngeldbehörde
Leistungsbeschreibung
Wenn das Einkommen Ihres privaten Haushalts nicht ausreicht, um die Kosten für eine angemessene Wohnung zu tragen, können Sie Wohngeld beantragen. Sie können Wohngeld als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder als Zuschuss zur Belastung (Lastenzuschuss) erhalten.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständige Stellen für die Bewilligung und Rückforderung von Wohngeld sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis
- die Landkreise und kreisfreien Städte,
- die kreisangehörigen Gemeinden Gotha, Ilmenau, Rudolstadt und Saalfeld.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antragsformulare (Diese sind erhältlich bei den Wohngeldbehörden vor Ort oder über den Formularservice Thüringen zu finden.)
- Weitere Nachweise und Unterlagen (Näheres entnehmen Sie bitte den Antragsformularen oder den Ausführungen Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde.) Sie müssen insbesondere Nachweise zum Einkommen sowie zur Miete oder Belastung einreichen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sofern Sie anspruchsberechtigt sind, erhalten Sie Wohngeld ab dem 1. des Monats, in dem Sie den Antrag gestellt haben.
Wenn Sie beabsichtigen, gegen den Bescheid der Wohngeldbehörde Widerspruch einzulegen, so müssen Sie dies innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides tun. Gleiches gilt, falls Sie gegen den Widerspruchsbescheid klagen wollen.Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Nachdem Sie einen Antrag auf Wohngeld gestellt haben, erhalten Sie einen Bescheid Ihrer Wohngeldbehörde. Sehen Sie sich durch diesen Bescheid in Ihren Rechten verletzt, können Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen.
Was sollte ich noch wissen?
Weiterführende Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des für Wohngeld zuständigen Bundesministeriums.
Verfahrensablauf
Antragstellung
Um Wohngeld zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei der für Sie zuständigen Wohngeldbehörde stellen. Sie erhalten dann von dort einen Bescheid.
Mitteilung von Änderungen
Veränderungen im laufenden Bewilligungszeitraum, die sich auf die Höhe des Wohngeldes auswirken könnten, müssen Sie der zuständigen Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen.
Das ist der Fall, wenn sich die Miete/Belastung (ohne Heizkosten) um mehr als 15 Prozent verringert oder erhöht oder wenn das Einkommen der Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent steigt oder sinkt. Außerdem ist dies der Fall, wenn sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ändert. Gleiches gilt, wenn Sie aus Ihrer bisherigen Wohnung ausziehen, auch wenn es ein Umzug im gleichen Haus ist
Bewilligungszeitraum und Weiterleistungsanträge
Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt.
Für die Weitergewährung von Wohngeld nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist ein Weiterleistungsantrag erforderlich. Dieser sollte rechtzeitig vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes gestellt werden. So können Sie vermeiden, dass die Wohngeldzahlung unterbrochen wird.
Voraussetzungen
Die Bewilligung von Wohngeld hängt von mehreren Voraussetzungen ab, unter anderem von der Zahl der zum Haushalt rechnenden Personen, von der Höhe des Gesamteinkommens sowie von der Höhe der Miete beziehungsweise der Belastung.
Zudem dürfen Sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sein. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie Arbeitslosengeld II erhalten oder wenn Sie Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung bekommen oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.
Anträge / Formulare
- Die erforderlichen Formulare finden Sie auf dem Formularservice Thüringen unter der Rubrik Wohngeld. Alternativ können Sie die Formulare auch bei Ihrer Wohngeldbehörde erhalten.
- Onlineverfahren möglich: Nein, derzeit noch nicht möglich.
- Schriftform erforderlich: Nein.
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein.
- Angaben über die Wohnfläche - Wohnflächenberechnung
- Angaben über Untervermietung
- Wohngeldantrag (Lastenzuschuss) - (Thüringen)
- Wohngeldantrag (Mietzuschuss) - (Thüringen)
- Hinweise zum Wohngeld - (Thüringen)
- Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld - (Thüringen)
- Aufstellung der in Betracht kommenden Unterlagen zum Antrag auf Wohngeld (Miet- oder Lastenzuschuss)
- Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (Anlage zum Antrag auf Wohngeld)
- Bescheinigung über die Aufnahme von Fremdmitteln
- Angaben des Vermieters zum Wohnraum
- Wohngeldantrag für Bewohner in Heimen - (Thüringen)
- Mitteilung über Veränderungen zum Wohngeldantrag auf Mietzuschuss / auf Lastenzuschuss - (Thüringen)
- Angaben zur Wohngeld-Lastenberechnung
- Antrag auf Stundung einer nichtverrechenbaren Überzahlung (Wohngeldrückforderung)
- Ergänzender Fragebogen zum Wohngeldantrag für Studenten und Auszubildende
- Ergänzender Fragebogen zum Wohngeldantrag - Vermögensverhältnisse
- Ergänzender Fragebogen zum Wohngeldantrag - Gemeinsames Sorgerecht
- Ergänzender Fragebogen zum Wohngeldantrag - Mittelpunkt der Lebensbeziehungen
- Anlage zum Wohngeldantrag für Heimbewohner - (Thüringen)
Teaser
Wenn das Einkommen Ihres privaten Haushalts nicht ausreicht, um die Kosten für eine angemessene Wohnung zu tragen, können Sie Wohngeld beantragen.