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Kreisrecht

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Einbürgerung

Nr. 99099002000000


Wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben, aber noch nicht deutsche/r Staatsangehörige/r sind, können Sie sich unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen auf Antrag einbürgern lassen.
Der Gesetzgeber hat für die Einbürgerung verschiedene Rechtsgrundlagen geschaffen, über die Sie sich im Internet unter www.einbuergerung.de bzw. in einer Broschüre „Wege zur Einbürgerung“ (herausgegeben von der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration) informieren können. Die Broschüre stellt die Gesetzeslage dar, wie sie sich durch das Staatsangehörigkeitsgesetz –StAG- ergibt.
Dieses Informationsmaterial liegt beim Landratsamt Hildburghausen im Amt für Migration und bei der Volkshochschule in Hildburghausen aus.

Bei Interesse am Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit werden Sie über die Antragstellung, die (integrativen) Voraussetzungen und die vorzulegenden Unterlagen im Sachgebiet Personenstandswesen beraten.
Gezielte Informationen erhalten Sie z.B. darüber, mit welchen Dokumenten Sie die ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache sowie die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland im Verfahren der Einbürgerung belegen können.

Zudem besteht die Möglichkeit, sich über Sonderregelungen und –fragen für Unionsbürger/innen und für anerkannte Flüchtlinge beraten zu lassen.
Falls Sie zu den Chancen einer Einbürgerung Fragen haben bzw. während des Einbürgerungsverfahrens einen Rat suchen, werden Sie fachlich kompetent unterstützt.

Kosten: Die Gebühr für die Einbürgerung nach dem StAG beträgt 255,00 Euro. Für minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die zusammen mit ihren Eltern eingebürgert werden, ermäßigt sich die Gebühr auf 51,00 Euro.

zum Antragsformular Einbürgerung

Leistungsbeschreibung

In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.  

Einen Anspruch auf Einbürgerung besitzen Ausländer, die seit acht Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und die weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Einbürgerung im Ermessenswege möglich.

An wen muss ich mich wenden?

Für eine individuelle Beratung und Antragstellung wenden Sie sich bitte bei dauerndem Aufenthalt

  • in Deutschland an die für Ihren Wohnsitz zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde in Ihrem Landkreis bzw. Ihrer kreisfreien Stadt,
  • außerhalb Deutschlands an die zuständige Auslandsvertretung oder das Bundesverwaltungsamt in Köln.  

Das Thüringer Landesverwaltungsamt nimmt im Staatsangehörigkeitsrecht Aufgaben der Ermessenseinbürgerung wahr und ist Widerspruchs- und Fachaufsichtsbehörde.  

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Ein amtlicher Vordruck ist für die Antragstellung nicht vorgeschrieben. Zur Erleichterung für die Antragstellung werden durch die Staatsangehörigkeitsbehörden Vordrucke zur Verfügung gestellt.

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