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Kreisrecht

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Erholung und Betreten der freien Landschaft

Nr. 99053001000000

Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet und richtet sich

  • für den Wald nach dem Bundeswaldgesetz und dem Thüringer Waldgesetz,
  • im Offenland nach dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Thüringer Naturschutzgesetz.

Unter den Begriff „freie Landschaft“ fallen im Allgemeinen Bereiche außerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile.

Im Offenland ist dem „Betreten“ gleichgestellt: das Reiten, Radfahren sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen oder Krankenfahrstühlen (§ 34 Abs. 1 Satz 4 ThürNatG).

Im Wald ist das Radfahren und Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie mit Personenkraftwagen, deren Fahrer bzw. Mitfahrer im Besitz einer Sonderparkgenehmigung für Schwerbehinderte sind, auf festen Wegen und Straßen gestattet sowie das Reiten auf gekennzeichneten Wegen und Straßen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürWaldG).

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich

  • für den Bereich des Waldes an ThüringenForst,
  • für den Bereich des Offenlandes an die Naturschutzbehörden bei den Landratsämtern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte.

Rechtsgrundlage

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