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Kreisrecht

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Führerschein beantragen

Nr. 99023001000000, 99023001012000, 99023002000000

Spezielle Hinweise unserer Behörde

Der Führerscheinantrag ist persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde einzureichen. Die erforderlichen Unterlagen richten sich nach der beantragten Klasse und sind aus dem Antrag ersichtlich. Anträge erhalten Sie bei der Fahrschule Ihrer Wahl.

Wichtig!
Zu allen benötigten Unterlagen (siehe unten) gehört der Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe! Dieser muss mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minunten beinhalten!

Gebühr ohne Probezeit: 42,60 Euro Gebühr mit Probezeit: 43,40 Euro

Rechtliche Grundlagen: Straßenverkehrsgesetz, Fahrerlaubnis-Verordnung

Leistungsbeschreibung

Mit dem Führerschein weisen Personen nach, welche Fahrzeugklassen von ihnen geführt werden dürfen.

Den Führerschein beantragen Sie persönlich in Ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde oder digital über den Online-Dienst.

An wen muss ich mich wenden?

Den Führerschein beantragen Sie persönlich in Ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde oder (soweit von Ihrem Landkreis oder Ihrer Kommune angeboten) digital über den Onlinedienst.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Allgemein:

  • Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass (bei Vorlage Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung vom für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt; Meldebescheinigung darf bei Antragstellung grundsätzlich nicht älter als 3 Monate sein))
  • Lichtbild, 45 x 35 mm im Hochformat und ohne Rand (sog. biometrisches Passbild) - Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe. Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe gelten unbefristet bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis als entsprechender Nachweis.
  • schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten, wenn Antragsteller noch minderjährig ist (spezielle Antragsformulare haben insbesondere die Fahrschulen)
  • wenn Erziehungsberechtigte bei der Antragstellung nicht anwesend sind, sind Personalausweiskopien erforderlich
  • bei alleinigem Sorgerecht ist ein Nachweis vorzulegen (Negativbescheinigung Jugendamt, Urteil o.Ä.)

Klassen A, A2, A1, AM, B, BE, L, T:

  • Sehtestbescheinigung vom Optiker oder Zeugnis/Gutachten eines Augenarztes (darf bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein)

Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E:

  • Zeugnis/Gutachten eines Augenarztes (darf bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein)
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (darf bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein)

Zusätzlich für die Klassen D, D1, DE, D1E:

  • Nachweis der Erfüllung der besonderen Anforderungen (Nr. 2 der Anlage 5 zur FeV; darf bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein)
  • Führungszeugnis mit Angabe des Verwendungszwecks "Erteilung der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung"; dieses ist bei dem für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Vor dem Hintergrund der Umsetzung einer Dritten EG-Führerscheinrichtlinie werden alle ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine nur noch 15 Jahre gültig sein. Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine bleiben vorerst gültig, müssen allerdings bis spätestens zum 19. Januar 2033 umgetauscht werden. Eine neue Fahrprüfung oder ein Gesundheitscheck ist nicht vorgesehen. Durch die Befristung soll sichergestellt werden, dass ab dem 19. Januar 2033 nur Führerscheine im Umlauf sind, die allen Anforderungen der Richtlinie entsprechen.

Teaser

Hier erhalten Sie Informationen zur Ausstellung eines Führerscheins.

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